Widerspruch gegen den GdB-Bescheid
Gegen einen zu niedrigen GdB oder ein abgelehntes Merkzeichen ist der Widerspruch der erste Schritt; er braucht wenig Form, aber er muss pünktlich sein.
Nachgelesen von Radif Partners · Redaktionsgrundsätze · Methodik
Wie viel Zeit bleibt für den Widerspruch?
Verbleibend, ungefähr
14 Tage
| Frist | ein Monat ab Bekanntgabe |
| Danach noch möglich | Überprüfungsantrag (§ 44 SGB X) |
Vereinfacht: Postversand gilt am vierten Tag nach Absendung als bekannt gegeben, ein Monat ist hier mit 30 Tagen gerechnet. Maßgeblich ist das Kalenderdatum.
Gegen den Bescheid über GdB und Merkzeichen können Sie nach § 84 des Sozialgerichtsgesetzes innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen, schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat. Ein mit der Post versandter Bescheid gilt nach § 37 SGB X am 4. Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Für einen Bescheid, der am 10.09.2026 zur Post gegeben wurde, endet die Frist deshalb am 14.10.2026. Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie falsch, gilt nach § 66 SGG eine Frist von einem Jahr. Die Behörde prüft den gesamten Bescheid erneut; ein Widerspruch hat die besten Aussichten, wenn er ein übersehenes Leiden, einen zu niedrig angesetzten Einzelwert oder eine falsche Bewertung des Zusammenwirkens belegt. Wer zusätzlich zu Wirbelsäule und Knie eine Depression mit 30 nachweist, kann nach dem Rechner von 30 auf 40 kommen. Gegen den Widerspruchsbescheid ist innerhalb eines Monats Klage beim Sozialgericht möglich. Ist die Frist verpasst, bleibt der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X.
Frist und Form
Die Frist steht in § 84 SGG: Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Bescheid bekannt gegeben worden ist, einzureichen, und zwar bei der Stelle, die ihn erlassen hat. Er kann schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift bei der Behörde eingelegt werden. Ein unterschriebener Brief, dessen Eingang Sie nachweisen können, etwa durch eine Eingangsbestätigung bei persönlicher Abgabe, ist der sichere Weg. Bei der elektronischen Form stellt das Recht besondere Anforderungen; eine einfache E-Mail sollten Sie nicht als einzigen Weg wählen.
Für die Bekanntgabe gilt § 37 SGB X: Ein Bescheid, der im Inland mit der Post verschickt wird, gilt am 4. Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Beispiel:
| Schritt | Datum |
|---|---|
| Bescheid zur Post gegeben | 10. September 2026 |
| Bekanntgabe (4. Tag) | 14. September 2026 |
| Fristende (1 Monat) | 14. Oktober 2026 |
Der Widerspruch muss spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eingehen; das Absenden allein reicht nicht. Fehlt im Bescheid die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie unrichtig, verlängert sich die Frist nach § 66 SGG auf ein Jahr. Wie viel Zeit Ihnen bleibt, schätzt der kleine Rechner. Eine Begründung schreibt § 84 SGG nicht vor; ein kurzer Widerspruch wahrt die Frist, die Begründung können Sie nachreichen, wenn Sie das ankündigen.
Erst die Akte, dann die Begründung
Der Bescheid nennt die Funktionsbeeinträchtigungen, aber nicht immer, wie die Behörde zu den Einzelwerten gekommen ist. Diese stehen in der versorgungsärztlichen Stellungnahme in Ihrer Akte. Sie können Einsicht in die Akte verlangen (§ 25 SGB X) und gezielt nach dieser Stellungnahme fragen. Erst mit ihr sehen Sie, welche Befunde ausgewertet wurden und welche fehlten.
Dann vergleichen Sie jeden Einzelwert mit der Tabelle in Teil B der Versorgungsmedizin-Verordnung. Die GdB-Tabelle dieser Seite zeigt die Spannen nach Organsystem. Liegt Ihr Befund in der Beschreibung einer höheren Stufe, ist das ein starkes Argument. Prüfen Sie außerdem, wie die Behörde die Leiden zusammengeführt hat: Nach Teil A Nummer 3 werden die Einzelwerte nicht addiert, sondern es kommt darauf an, ob sie sich verstärken, unabhängig voneinander wirken oder überschneiden.
Beispiel: ein übersehenes Leiden
Eine Frau hat ein Wirbelsäulenleiden mit 30 und ein Knieleiden mit 20 angegeben, die sich teilweise überschneiden. Der Bescheid lautet auf GdB 30, was nach diesem Rechner im Rahmen von 30 bis 40 liegt. Ihre seit Jahren behandelte Depression hat sie im Antrag nicht erwähnt. Im Widerspruch legt sie den Bericht der Psychotherapeutin vor, der eine Bewertung mit 30 trägt. Weil die Depression einen anderen Lebensbereich betrifft, ergibt der Rechner nun 30 bis 50, Richtwert 40. Ob die Behörde so entscheidet, hängt von der Würdigung im Einzelfall ab; der Rechner zeigt nur, dass der Widerspruch nicht aussichtslos ist.
Nach dem Widerspruch
Die Behörde prüft den Bescheid erneut und kann weitere Befundberichte oder ein Gutachten einholen. Sie kann dem Widerspruch ganz oder teilweise abhelfen; dann erhalten Sie einen neuen Bescheid. Hilft sie nicht ab, entscheidet die Widerspruchsstelle mit einem Widerspruchsbescheid. Dagegen ist nach § 87 SGG innerhalb von 1 Monat die Klage beim Sozialgericht möglich. Das Sozialgericht ermittelt von Amts wegen und kann eigene Gutachten einholen.
Wenn die Frist abgelaufen ist
Ein bestandskräftiger Bescheid ist nicht das Ende. War er von Anfang an falsch, etwa weil die Behörde einen Befund übersehen hat, können Sie jederzeit einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen; Leistungen werden dann für bis zu 4 Jahre rückwirkend erbracht. Hat sich Ihr Gesundheitszustand seit dem Bescheid verschlechtert, stellen Sie einen Verschlimmerungsantrag. Und war nur ein Merkzeichen nicht beantragt, holen Sie es mit einem Änderungsantrag nach.