GdB bei Wirbelsäule und Bandscheibe
Für den Rücken zählt nicht die Diagnose, sondern wie stark und in wie vielen Abschnitten die Wirbelsäule eingeschränkt ist.
Nachgelesen von Radif Partners · Redaktionsgrundsätze · Methodik
Zwei Leiden: welcher Gesamt-GdB?
Gesamt-GdB, Richtwert
30
| Spanne nach dem Wortlaut | 30 bis 40 |
| Addiert wäre es | 50, aber unzulässig |
| Schwerbehindert ab | GdB 50 |
Ausgang ist der höchste Einzelwert; Addition und Mittelung sind nach Teil A Nr. 3.2 nicht zulässig.
Wirbelsäulenschäden bewertet die Versorgungsmedizin-Verordnung in Teil B Nummer 18.9, und zwar für alle Ursachen gemeinsam: Bandscheibenvorfall, Scheuermann-Krankheit, Spondylolisthesis, Spinalkanalstenose und Postdiskotomiesyndrom. Maßgeblich sind das Ausmaß der Bewegungseinschränkung, Verformung und Instabilität und die Zahl der betroffenen Abschnitte (Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule). Geringe funktionelle Auswirkungen ergeben 10, mittelgradige in einem Abschnitt 20, schwere in einem Abschnitt 30, mittelgradige bis schwere in zwei Abschnitten 30 bis 40. Besonders schwere Auswirkungen, etwa eine Versteifung großer Teile der Wirbelsäule oder eine schwere Skoliose, führen zu 50 bis 70. Nervenausfälle durch Wurzelkompression und außergewöhnliche Schmerzsyndrome sind zusätzlich zu berücksichtigen. Ein Rückenleiden mit 30 und eine Depression mit 30, die verschiedene Lebensbereiche betreffen, ergeben zusammen meist 40. Für einen GdB von 30 gibt es 620 € Pauschbetrag im Jahr.
Die Stufen von Nummer 18.9
| Auswirkungen | GdB |
|---|---|
| ohne Bewegungseinschränkung oder Instabilität | 0 |
| mit geringen funktionellen Auswirkungen | 10 |
| mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt | 20 |
| mit schweren funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt | 30 |
| mit mittelgradigen bis schweren funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten | 30 bis 40 |
| mit besonders schweren Auswirkungen | 50 bis 70 |
| bei schwerster Belastungsinsuffizienz bis zur Geh- und Stehunfähigkeit | 80 bis 100 |
Die Klammerzusätze der Verordnung erklären, was „mittelgradig“ und „schwer“ bedeutet: bei mittelgradigen Auswirkungen häufig wiederkehrende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität mittleren Grades und über Tage andauernde Wirbelsäulensyndrome, bei schweren dasselbe in schwerem Grad und über Wochen. Den vollständigen Wortlaut zeigt die GdB-Tabelle beim Eintrag Wirbelsäulenschäden.
Was zusätzlich zählt
Die Tabelle beschreibt die Wirbelsäule selbst. Drei Dinge kommen nach dem Text von Nummer 18.9 hinzu: anhaltende Funktionsstörungen durch Wurzelkompression mit motorischen Ausfällen, die zeitweisen Störungen bei Spinalkanalstenose und Auswirkungen auf innere Organe, etwa auf die Atmung bei schwerer Skoliose. Bei außergewöhnlichen Schmerzsyndromen kann auch ohne nachweisbare neurologische Ausfälle ein Wert über 30 in Betracht kommen, etwa beim Postdiskotomiesyndrom nach einer Bandscheibenoperation.
Das neurogene Hinken bei Spinalkanalstenose ist nach der Verordnung etwas günstiger zu bewerten als eine vergleichbare Einschränkung der Gehstrecke durch Durchblutungsstörungen der Beine. Für die Beurteilung sind deshalb Angaben zur schmerzfreien Gehstrecke und zur Erholung nach dem Stehenbleiben wichtig.
Rücken und andere Leiden
Rückenleiden treffen oft mit Gelenk- oder psychischen Leiden zusammen. Für den Gesamt-GdB kommt es darauf an, wie sie zusammenwirken. Ein Rücken mit 30 und eine Kniearthrose mit 20 überschneiden sich teilweise, weil beide das Gehen und Stehen betreffen: Die Spanne liegt bei 30 bis 40, und nach Teil A Nummer 3.5 erhöht ein Wert von 20 vielfach nicht. Ein Rücken mit 30 und eine Depression mit 30 betreffen dagegen verschiedene Lebensbereiche und ergeben 30 bis 40. Wie die Verordnung diese Zusammenhänge beschreibt, steht auf der Startseite mit dem Gesamt-GdB-Rechner; die Hüfte und das Knie behandelt die Seite Knie und Hüfte.
Was bringt dieser GdB?
Status
schwerbehindert
| Pauschbetrag | 1.140 € im Jahr |
| Fahrtkostenpauschale | 0 € |
| Zusatzurlaub | 5 Arbeitstage |
| Kündigungsschutz | ja |
Ohne Merkzeichen. Freifahrt, Kfz-Steuer und Parkausweis hängen an Merkzeichen.
Befunde, die die Einstufung tragen
Die Behörde liest Befundberichte, keine Bilder. Ein MRT zeigt, was an der Wirbelsäule verändert ist, aber nicht, wie stark Sie im Alltag eingeschränkt sind. Hilfreich sind deshalb Berichte, die Beweglichkeit in Zahlen angeben, etwa den Finger-Boden-Abstand oder die Drehung der Halswirbelsäule in Grad, die Häufigkeit und Dauer von Schmerzphasen beschreiben und die Behandlungen nennen: Physiotherapie, Injektionen, Schmerzmittel, Klinikaufenthalte, Arbeitsunfähigkeitszeiten. Die Verordnung betont ausdrücklich, dass bei chronisch wiederkehrenden Bandscheibensyndromen ein ausreichend langer Zeitraum zu betrachten ist.
Hat sich der Rücken seit dem letzten Bescheid verschlechtert, etwa nach einer Operation mit bleibenden Ausfällen oder weil ein zweiter Abschnitt betroffen ist, führt ein Verschlimmerungsantrag zu einer neuen Bewertung. Bei einem GdB von 30 aus dem Rücken allein kommt im Beruf die Gleichstellung in Frage.
Drei Beispiele aus der Tabelle
Eine Büroangestellte hat seit Jahren wiederkehrende Beschwerden der Lendenwirbelsäule, die mehrmals im Jahr über Tage andauern, mit eingeschränkter Beugung. Das entspricht mittelgradigen Auswirkungen in einem Abschnitt, also 20. Kommen Beschwerden der Halswirbelsäule mit ähnlicher Ausprägung hinzu, ist die Stufe für zwei Abschnitte zu prüfen, 30 bis 40.
Ein Handwerker hat nach einer Bandscheibenoperation eine Fußheberschwäche behalten. Die Wirbelsäule selbst ist mäßig eingeschränkt; der bleibende Nervenausfall wird nach der Verordnung zusätzlich berücksichtigt, und das Gehvermögen kann so betroffen sein, dass auch das Merkzeichen G zu prüfen ist.
Eine Jugendliche mit schwerer Skoliose von über 70 Grad nach Cobb und Korsett über drei Abschnitte fällt in die Stufe der besonders schweren Auswirkungen, 50 bis 70. In diesen Fällen ist oft auch die Lungenfunktion beeinträchtigt, die als weiteres Leiden in den Gesamt-GdB eingeht.
Ein Wort zur Begrifflichkeit: Die Tabelle spricht vom GdS, dem Grad der Schädigungsfolgen im sozialen Entschädigungsrecht. Für den GdB im Schwerbehindertenrecht gelten dieselben Werte; die Verordnung verwendet beide Begriffe nebeneinander. Die Werte der Tabelle sind Anhaltswerte, von denen die Behörde mit Begründung abweichen kann. Wer den Bescheid prüft, findet in dessen Begründung die Einzelwerte je Funktionssystem. Steht dort für den Rücken ein Wert, der nicht zu den beschriebenen Auswirkungen passt, ist das ein Ansatz für den Widerspruch, und zwar mit Befunden, die die Stufe belegen. Ein Hinweis auf die bloße Diagnose oder auf Bilder genügt dafür nicht. Die Frist für den Widerspruch beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids, bei Postversand gilt er am vierten Tag als bekannt gegeben.