Kündigungsschutz bei Schwerbehinderung
Schwerbehinderte und gleichgestellte Beschäftigte dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Integrationsamts gekündigt werden; hier stehen Voraussetzungen, Fristen und Lücken.
Nachgelesen von Radif Partners · Redaktionsgrundsätze · Methodik
Greift der besondere Kündigungsschutz?
Zustimmung des Integrationsamts nötig
ja
| Länger als 6 Monate beschäftigt | ja |
| Kündigungsfrist mindestens | 4 Wochen |
Ist die Schwerbehinderung bei Zugang der Kündigung noch nicht festgestellt, greift der Schutz nur, wenn der Antrag rechtzeitig gestellt war (§ 173 Abs. 3 SGB IX).
Nach § 168 SGB IX braucht die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber die vorherige Zustimmung des Integrationsamts. Das gilt ab einem GdB von 50 und für Menschen mit GdB 30 oder 40, die die Agentur für Arbeit gleichgestellt hat. Der Schutz beginnt, wenn das Arbeitsverhältnis bei Zugang der Kündigung ohne Unterbrechung länger als 6 Monate besteht (§ 173 Abs. 1 SGB IX). Die Kündigungsfrist beträgt mindestens 4 Wochen (§ 169). Das Integrationsamt soll innerhalb von 1 Monat nach Eingang des Antrags entscheiden; bei einer fristlosen Kündigung muss der Arbeitgeber die Zustimmung innerhalb von 2 Wochen beantragen, und schweigt das Amt 2 Wochen, gilt sie als erteilt. Ist die Schwerbehinderung bei der Kündigung noch nicht festgestellt, schützt § 173 Abs. 3 nur, wenn der Antrag so früh gestellt war, dass die Behörde in ihrer Frist von 3 Wochen hätte entscheiden können. Eine Kündigung ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ist nach § 178 Abs. 2 unwirksam.
Wer geschützt ist
Den besonderen Kündigungsschutz haben Beschäftigte mit einem festgestellten GdB von mindestens 50 und Beschäftigte mit GdB 30 oder 40, die die Agentur für Arbeit nach § 2 Abs. 3 SGB IX gleichgestellt hat. Die Gleichstellung gilt ab dem Tag, an dem der Antrag eingegangen ist. Auf die Größe des Betriebs kommt es nicht an: Anders als beim allgemeinen Kündigungsschutz gilt der besondere Schutz auch in Kleinbetrieben.
| Voraussetzung | Regel | Vorschrift |
|---|---|---|
| Schwerbehinderung oder Gleichstellung | GdB ab 50, oder 30/40 mit Bescheid der Agentur | § 2, § 151 SGB IX |
| Dauer des Arbeitsverhältnisses | länger als 6 Monate ohne Unterbrechung | § 173 Abs. 1 Nr. 1 |
| Nachweis bei Zugang der Kündigung | festgestellt oder Antrag mindestens 3 Wochen vorher | § 173 Abs. 3, § 152 Abs. 1 |
| Kündigungsfrist | mindestens 4 Wochen | § 169 |
| Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung | vor jeder Kündigung | § 178 Abs. 2 |
Ob der Schutz in Ihrem Fall greift, prüft der kleine Rechner mit drei Angaben.
Drei Fälle aus der Praxis
Kündigung im fünften Monat. Eine Mitarbeiterin mit GdB 60 wird nach vier Monaten und drei Wochen gekündigt. Das Arbeitsverhältnis besteht noch nicht länger als 6 Monate, die Zustimmung des Integrationsamts ist nicht nötig. Der Arbeitgeber muss die Kündigung aber dem Integrationsamt anzeigen und die Schwerbehindertenvertretung beteiligen. Ohne diese Beteiligung ist die Kündigung unwirksam.
Antrag rechtzeitig gestellt. Ein Beschäftigter beantragt im März die Feststellung, gibt alle Ärzte an und schickt angeforderte Unterlagen sofort zurück. Im Mai kündigt der Arbeitgeber ohne Zustimmung, im Juli kommt der Bescheid mit GdB 50 rückwirkend ab März. Der Antrag lag mehr als 3 Wochen vor der Kündigung, die Verzögerung lag nicht bei ihm; der Schutz greift, die Kündigung ist unwirksam.
Antrag nach der Kündigung. Wer erst nach Zugang der Kündigung den Antrag stellt, ist für diese Kündigung nicht besonders geschützt, auch wenn der GdB später hoch ausfällt. Deshalb lohnt es sich, den Antrag zu stellen, sobald eine Behinderung absehbar ist, nicht erst, wenn der Arbeitsplatz wackelt.
Das Verfahren vor dem Integrationsamt
Der Arbeitgeber beantragt die Zustimmung schriftlich oder elektronisch beim Integrationsamt, das für den Sitz des Betriebs zuständig ist (§ 170 SGB IX). Das Amt holt eine Stellungnahme des Betriebsrats oder Personalrats und der Schwerbehindertenvertretung ein und hört Sie an. Nutzen Sie diese Anhörung: Schildern Sie, wie die Kündigungsgründe mit Ihrer Behinderung zusammenhängen, welche Anpassungen des Arbeitsplatzes möglich wären und welche Folgen der Verlust der Stelle für Sie hätte. Das Integrationsamt soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinwirken.
Die Entscheidung ist eine Ermessensentscheidung. Hängen die Gründe mit der Behinderung zusammen, etwa krankheitsbedingte Fehlzeiten, prüft das Amt besonders genau, ob Hilfen den Arbeitsplatz erhalten können. Bei einer Betriebsschließung oder Insolvenz ist das Ermessen nach § 172 eingeschränkt, ebenso wenn ein anderer angemessener Arbeitsplatz gesichert ist. Gegen die Zustimmung können Sie Widerspruch einlegen, er hat aber keine aufschiebende Wirkung (§ 171 Abs. 4).
Fristlose Kündigung
Für eine außerordentliche Kündigung gelten kürzere Fristen (§ 174 SGB IX). Der Arbeitgeber muss die Zustimmung innerhalb von 2 Wochen beantragen, nachdem er von den maßgeblichen Tatsachen erfahren hat. Das Integrationsamt entscheidet innerhalb von 2 Wochen; danach gilt die Zustimmung als erteilt. Hat der Grund nichts mit der Behinderung zu tun, soll es zustimmen. Nach der Zustimmung muss die Kündigung unverzüglich erklärt werden.
Ausnahmen vom Schutz
§ 173 SGB IX nimmt einige Gruppen aus. Neben der Wartezeit von 6 Monaten betrifft das bestimmte Stellen, die nach § 156 Abs. 2 nicht als Arbeitsplätze gelten, ältere Beschäftigte, die nach einem Sozialplan eine Abfindung oder vergleichbare Leistung erhalten und der Kündigung nicht widersprechen (Abs. 1 Nr. 3), und witterungsbedingte Entlassungen mit gesicherter Wiedereinstellung (Abs. 2). Wer unter eine dieser Ausnahmen fällt, hat nur den allgemeinen Kündigungsschutz.
Was Sie nach einer Kündigung tun sollten
Teilen Sie dem Arbeitgeber sofort mit, dass Sie schwerbehindert oder gleichgestellt sind oder einen Antrag gestellt haben, wenn er das nicht weiß, und belegen Sie es. Prüfen Sie, ob eine Zustimmung des Integrationsamts vorlag und ob die Schwerbehindertenvertretung beteiligt war. Für eine Klage zum Arbeitsgericht gelten kurze Fristen ab Zugang der Kündigung; lassen Sie sich deshalb ohne Zögern von einer Gewerkschaft, einem Sozialverband oder einer Fachanwältin beraten. Wie Sie den GdB feststellen lassen, steht unter Schwerbehindertenausweis beantragen.