GdB 30: Pauschbetrag und Gleichstellung
Mit GdB 30 öffnet sich die Gleichstellung, die den Arbeitsplatz schützt; einen Ausweis gibt es weiterhin nicht.
Nachgelesen von Radif Partners · Redaktionsgrundsätze · Methodik
Was bringt dieser GdB?
Status
Gleichstellung möglich
| Pauschbetrag | 620 € im Jahr |
| Fahrtkostenpauschale | 0 € |
| Zusatzurlaub | nein |
| Kündigungsschutz | nur mit Gleichstellung |
Ohne Merkzeichen. Freifahrt, Kfz-Steuer und Parkausweis hängen an Merkzeichen.
Ein Grad der Behinderung von 30 bringt zwei Dinge: einen Behinderten-Pauschbetrag von 620 € im Jahr nach § 33b Absatz 3 EStG, also 236 € mehr als bei GdB 20, und die Möglichkeit der Gleichstellung nach § 2 Absatz 3 SGB IX. Die Gleichstellung beantragen Sie bei der Agentur für Arbeit; sie wird gewährt, wenn Sie wegen der Behinderung ohne sie einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können. Sie gilt ab dem Tag des Antrags und bringt vor allem den besonderen Kündigungsschutz: Eine Kündigung braucht dann die Zustimmung des Integrationsamts. Zusatzurlaub, Ausweis, Freifahrt und die Altersrente für schwerbehinderte Menschen gibt es mit GdB 30 nicht, auch nicht mit Gleichstellung. Der Pauschbetrag spart einem Ehepaar mit 58.000 € zu versteuerndem Einkommen rund 172 € im Jahr. Typisch für 30 sind nach Teil B der Versorgungsmedizin-Verordnung beidseitige Knie-Totalendoprothesen oder eine mittelgradige Schwerhörigkeit auf beiden Ohren.
Die Rechte bei GdB 30 im Überblick
| Recht | GdB 30 ohne Gleichstellung | GdB 30 mit Gleichstellung |
|---|---|---|
| Behinderten-Pauschbetrag | 620 € | 620 € |
| Besonderer Kündigungsschutz | nein | ja, § 168 SGB IX |
| Hilfen des Integrationsamts im Beruf | nein | ja |
| Zusatzurlaub | nein | nein (§ 151 Abs. 3 SGB IX) |
| Ausweis, Freifahrt | nein | nein |
| Altersrente schwerbehindert | nein | nein |
Die Tabelle zeigt den Kern: Was bei GdB 30 über den Pauschbetrag hinausgeht, kommt aus der Gleichstellung. § 151 Absatz 3 SGB IX wendet auf gleichgestellte Menschen das Schwerbehindertenrecht an, nimmt aber den Zusatzurlaub nach § 208 und das Kapitel über die unentgeltliche Beförderung ausdrücklich aus. Wie sich die Gleichstellung bei GdB 30 auswirkt, zeigt der zweite Rechner.
Gleichstellung: was ändert sich?
Mit Gleichstellung
Kündigungsschutz
| Pauschbetrag (ohnehin) | 620 € |
| Zusatzurlaub | nein |
| Ausweis und Freifahrt | nein |
| Altersrente schwerbehindert | nein |
Antrag bei der Agentur für Arbeit; wirksam ab dem Tag des Eingangs (§ 151 Abs. 2 SGB IX).
Der Pauschbetrag bei GdB 30
Der Pauschbetrag von 620 € mindert das zu versteuernde Einkommen. Eine Teilzeitkraft mit 24.000 € spart damit 161 € im Jahr, das Ehepaar mit 58.000 € und Zusammenveranlagung 172 €. Bei Ehepaaren zählt der Pauschbetrag des Partners, der den GdB hat; haben beide einen GdB, kommen beide Beträge in die Erklärung. Die Fahrtkostenpauschale gibt es erst ab GdB 70 mit Merkzeichen G. Für einen genauen Wert mit Kirchensteuer nutzen Sie den Pauschbetrag-Rechner.
Typische Einzelwerte von 30
Teil B der Versorgungsmedizin-Verordnung bewertet beidseitige Knie-Totalendoprothesen bei bestem Ergebnis mit mindestens 30, eine Herzklappenprothese mit mindestens 30 und eine mittelgradige Schwerhörigkeit auf beiden Ohren mit 30. Ein Wirbelsäulenschaden mit schweren funktionellen Auswirkungen in einem Abschnitt ergibt 30. Stärker behindernde psychische Störungen, etwa eine ausgeprägtere Depression, liegen bei 30 bis 40. Diese Spanne zeigt, wie viel vom Befund abhängt: Ob es 30 oder 40 wird, entscheidet die Behörde nach Ausprägung und Verlauf.
Wege zu 30 aus mehreren Leiden
Bei zwei Leiden mit je 20 kommt es auf das Zusammenwirken an. Verstärken sie sich, etwa Rücken und Knie beim Gehen, nimmt Teil A Nummer 3.3.1 „in der Regel“ eine Erhöhung an; der Richtwert dieser Seite ist 30. Ein Rückenleiden und ein Hörverlust mit je 20 betreffen verschiedene Bereiche; hier bleibt der Richtwert bei 20, die Spanne reicht bis 30. Überschneiden sich zwei Leiden teilweise, etwa eine Depression mit 30 und ein belastender Tinnitus mit 20, erhöht sich der Wert meist nicht: Richtwert 30. Weitere Kombinationen rechnet der Gesamt-GdB-Rechner.
Gleichstellung: Antrag und Wirkung
Den Antrag stellen Sie bei der Agentur für Arbeit, formlos oder mit deren Vordruck, zusammen mit dem GdB-Bescheid. Die Gleichstellung wird nach § 151 Abs. 2 SGB IX mit dem Tag des Eingangs wirksam und kann befristet werden. Ab diesem Tag gilt der besondere Kündigungsschutz, sofern das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht. Für Arbeitgeber zählt ein gleichgestellter Mensch auf die Pflichtquote von 5 %, die ab 20 Arbeitsplätzen gilt. Einzelheiten zu Voraussetzungen und Ablauf stehen unter Gleichstellung beantragen.
Lehnt die Agentur ab, ist Widerspruch möglich. Hilfreich sind Belege über Fehlzeiten, ein Attest zu den Einschränkungen am Arbeitsplatz und, wenn vorhanden, eine Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung oder des Betriebsrats.
Was GdB 30 im Alltag nicht ändert
Viele Vergünstigungen, die man mit einer Behinderung verbindet, hängen nicht am GdB allein, sondern an einem Merkzeichen, und Merkzeichen wie G oder aG setzen die Schwerbehinderung voraus. Mit GdB 30 gibt es deshalb keine Freifahrt in Bus und Bahn, keine Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer nach § 3a KraftStG, keinen Parkausweis und keine Ermäßigung beim Rundfunkbeitrag. Auch Rabatte privater Anbieter, etwa bei Eintrittspreisen, verlangen meist den Ausweis, den es erst ab GdB 50 gibt.
Unverändert bleibt dagegen alles, was Sie ohne GdB auch hätten: Krankheitskosten wie Zuzahlungen, Hilfsmittel oder Fahrten zur Behandlung können Sie neben dem Pauschbetrag als außergewöhnliche Belastung angeben, soweit sie die zumutbare Belastung übersteigen. Geben Sie im Antrag beim Versorgungsamt Ihre Steuer-Identifikationsnummer an: Seit 2026 meldet die Behörde den GdB direkt an das Finanzamt, und nur dann wird der Pauschbetrag für neue Feststellungen berücksichtigt.
Wenn 30 zu niedrig erscheint
Liegt ein Leiden nach Ihren Befunden eher in der oberen Spanne, lohnt der Blick in die Begründung des Bescheids: Dort stehen die Einzelwerte und die Leiden, die die Behörde berücksichtigt hat. Fehlt etwas, legen Sie innerhalb eines Monats Widerspruch ein. Hat sich der Zustand seitdem verschlechtert, ist ein Verschlimmerungsantrag der richtige Weg. Ab GdB 40 steigt der Pauschbetrag weiter; die großen Rechte beginnen erst mit GdB 50.