Behinderten-Pauschbetrag: Betrag und echte Steuerersparnis

GdB und Einkommen eingeben: Der Rechner nennt den Pauschbetrag, die Fahrtkostenpauschale und wie viel Steuer beides 2026 tatsächlich spart.

Nachgelesen von Radif Partners · Redaktionsgrundsätze · Methodik

ohne Pauschbetrag, laut letztem Bescheid

Zusammenveranlagung

für die zumutbare Belastung

selbst gezahlt, ohne Erstattung

Steuerersparnis im Jahr, geschätzt

358 €

Pauschbetrag 1.140 €, Grenzsteuersatz 32 %

Pauschbetrag nach § 33b1.140 €
Fahrtkostenpauschale nach § 33 Abs. 2a0 €
Zumutbare Belastung2.246 €
Davon über der zumutbaren Belastung0 €
Steuer ohne diese Abzüge7.209 €
Steuer mit den Abzügen6.851 €
Ersparnis im Jahr358 €
Rechenweg Schritt für Schritt
  1. GdB 50: Pauschbetrag 1.140 € (§ 33b Abs. 3 Satz 2 EStG, Beträge seit 2021 unverändert).
  2. Keine Fahrtkostenpauschale: Sie setzt GdB 80, GdB 70 mit G oder eines der Merkzeichen aG, Bl, TBl, H voraus.
  3. Einkommensteuer nach dem Tarif 2026 (§ 32a EStG) auf 40.000 €: 7.209 € mit Solidaritätszuschlag; nach Abzug 6.851 €.
  4. Ersparnis 358 €, davon 358 € durch den Pauschbetrag. Grenzsteuersatz rund 32 %.

Schätzung nach dem Wortlaut der Versorgungsmedizin-Verordnung und der Gesetze, Stand Oktober 2026, keine ärztliche oder rechtliche Beratung. Den GdB stellt allein die Behörde Ihres Landes fest. So rechnen wir

Der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Absatz 3 EStG steht jedem zu, dessen GdB auf mindestens 20 festgestellt ist, ohne Belege. Er beträgt 384 € bei GdB 20, 620 € bei GdB 30, 860 € bei GdB 40, 1.140 € bei GdB 50, 1.440 € bei GdB 60, 1.780 € bei GdB 70, 2.120 € bei GdB 80, 2.460 € bei GdB 90, 2.840 € bei GdB 100; Menschen mit Merkzeichen H, Bl oder TBl erhalten 7.400 €. Die Beträge gelten seit 2021 unverändert. Der Pauschbetrag mindert das zu versteuernde Einkommen, nicht die Steuer selbst: Eine Rentnerin mit GdB 50 und 22.000 € zu versteuerndem Einkommen spart 288 € im Jahr, ein Ehepaar mit GdB 80 und 70.000 € spart mit Fahrtkostenpauschale und Kirchensteuer 689 €. Seit 2026 berücksichtigt das Finanzamt neue Feststellungen nur, wenn die Behörde sie elektronisch übermittelt hat; dafür braucht sie Ihre Steuer-Identifikationsnummer. Der Pauschbetrag gilt für das ganze Jahr, in dem der GdB besteht, auch wenn er erst im Dezember festgestellt wird.

Die Tabelle 2026

Pauschbeträge nach § 33b Abs. 3 EStG und Fahrtkostenpauschale nach § 33 Abs. 2a EStG
GdBPauschbetrag im JahrFahrtkostenpauschale
20384 €–
30620 €–
40860 €–
501.140 €–
601.440 €–
701.780 €900 € mit G
802.120 €900 €
902.460 €900 €
1002.840 €900 €
H, Bl, TBl7.400 €4.500 €

Mit aG gibt es 4.500 € Fahrtkostenpauschale, aber nur den Pauschbetrag nach dem GdB. Pflegegrad 4 oder 5 steht steuerlich dem Merkzeichen H gleich (§ 65 Abs. 2 EStDV): Dann gilt der erhöhte Betrag von 7.400 € auch ohne Merkzeichen im Ausweis.

Was der Pauschbetrag wirklich bringt

Drei Fälle mit dem Tarif 2026, Solidaritätszuschlag eingerechnet: Die Rentnerin mit GdB 50 und 22.000 € zu versteuerndem Einkommen zahlt 2.072 € ohne und 1.784 € mit Pauschbetrag. Das Ehepaar mit GdB 80, Zusammenveranlagung und 9 Prozent Kirchensteuer zahlt 12.361 € statt 11.672 €; die Fahrtkostenpauschale wirkt nur, soweit sie die zumutbare Belastung von 3.535 € übersteigt, hier mit 0 €. Ein Mensch mit Merkzeichen H und 45.000 € spart 2.971 €.

Die Fahrtkostenpauschale ist keine eigene Freistellung wie der Pauschbetrag, sondern eine außergewöhnliche Belastung. Wer sonst keine Krankheitskosten hat, verliert bei mittlerem Einkommen einen großen Teil an die zumutbare Belastung. Wer Zuzahlungen, Brillen oder Zahnersatz selbst bezahlt, sollte diese Kosten mit eintragen: Sie werden zusammen mit der Pauschale gekürzt, nicht jede für sich.

Für Kinder und Partner

Steht der Pauschbetrag einem Kind zu, das ihn nicht selbst nutzt, können ihn die Eltern übernehmen, je zur Hälfte oder auf gemeinsamen Antrag anders verteilt (§ 33b Abs. 5 EStG). Voraussetzung ist die Steuer-Identifikationsnummer des Kindes in der Erklärung. Einzelheiten und ein eigener Rechner: Pauschbetrag des Kindes übertragen. Bei Ehepaaren mit Zusammenveranlagung kann jeder Partner seinen eigenen Pauschbetrag geltend machen; haben beide einen GdB, zählen beide Beträge.

So rechnet der Rechner

Einkommensteuer nach § 32a EStG für 2026 (Tarif), Solidaritätszuschlag mit Freigrenze und Milderungszone (SolZG), Kirchensteuer mit 8 oder 9 Prozent. Die zumutbare Belastung wird stufenweise gerechnet; als Gesamtbetrag der Einkünfte nimmt der Rechner vereinfachend das eingegebene Einkommen. Kinderfreibeträge und Sonderausgaben sind nicht modelliert; mit Kindern ist die tatsächliche Steuer meist etwas niedriger. Den Pauschbetrag tragen Sie in der Anlage Außergewöhnliche Belastungen ein.

Was Antragsteller wissen wollen

Gibt es den Pauschbetrag rückwirkend?

Ja, für jedes Jahr, für das der Bescheid den GdB feststellt, und soweit der Steuerbescheid dieses Jahres noch geändert werden kann. Stellt die Behörde den GdB rückwirkend fest, ist das ein Grund, einen bestandskräftigen Steuerbescheid zu ändern. Die Behörde muss das besondere Interesse an der Rückwirkung allerdings glaubhaft gemacht bekommen; schreiben Sie das in den Antrag.

Muss ich den Ausweis beim Finanzamt einreichen?

Für Feststellungen ab dem 1. Januar 2026 nicht mehr: Die Behörde übermittelt GdB und Merkzeichen elektronisch an das Finanzamt, wenn Sie Ihre Steuer-Identifikationsnummer angeben (§ 65 Abs. 3a EStDV). Ältere Ausweise und Bescheide gelten weiter, bis sich die Feststellung ändert. Ohne Übermittlung oder gültigen alten Nachweis gibt es keinen Pauschbetrag.

Kann ich statt des Pauschbetrags die tatsächlichen Kosten absetzen?

Ja. Der Pauschbetrag gilt laufende, typische Mehraufwendungen ab, etwa für Pflege und erhöhten Wäschebedarf. Wer höhere Kosten hat, kann sie stattdessen als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG nachweisen; sie werden dann um die zumutbare Belastung gekürzt. Das Wahlrecht gilt einheitlich für das ganze Jahr. Krankheitskosten wie Zuzahlungen und Operationen kommen ohnehin zusätzlich hinzu.

Warum spart der Pauschbetrag weniger als 1.140 €?

Weil er das zu versteuernde Einkommen senkt, nicht die Steuer. Die Ersparnis ist der Pauschbetrag mal Ihrem Grenzsteuersatz, plus Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, wenn sie anfallen. Bei einem Grenzsteuersatz von 25 Prozent bringen 1.140 € rund 285 €. Wer unter dem Grundfreibetrag von 12.348 € liegt, spart nichts.

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Herausgeber eines Rechners für den Gesamt-GdB nach der Versorgungsmedizin-Verordnung und der Nachteilsausgleiche je GdB und Merkzeichen

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