Versorgungsmedizin-Verordnung, Teil A neu gefasst seit 3. Oktober 2025

GdB-Rechner: Gesamt-Grad der Behinderung bei mehreren Erkrankungen

Einzelwerte eintragen, Zusammenhang wählen: Sie sehen den Gesamt-GdB als Spanne mit Richtwert, jeden Schritt nach der Verordnung und was dieser GdB Ihnen bringt.

Methodik · Über uns · GdB-Tabelle

Beeinträchtigung 1
Beeinträchtigung 2
Beeinträchtigung 3
Merkzeichen (falls schon festgestellt)

Gesamt-GdB, geschätzt

40

Spanne 30 bis 50, die Behörde entscheidet

Gestrichelt: GdB 50, Schwelle der Schwerbehinderung.

Die Schwelle 50 liegt in Ihrer Spanne: Ob Sie als schwerbehindert gelten, hängt von der Würdigung der Behörde ab.

Rechte bei GdB 40
StatusGleichstellung möglich
Behinderten-Pauschbetrag860 € im Jahr
Fahrtkostenpauschale0 €
Zusatzurlaubnein
Besonderer Kündigungsschutznur mit Gleichstellung
Altersrente für schwerbehinderte Menschennein
Freifahrt im Nahverkehrnein
Kraftfahrzeugsteuernein
Begleitperson fährt umsonstnein
EU-Parkausweisnein
Rundfunkbeitragnein
Rechenweg Schritt für Schritt
  1. Ausgangswert ist der höchste Einzel-GdB: Wirbelsäule und Rumpf mit 30 (Nr. 3.2). Addition und Mittelung sind nicht zulässig.
  2. Gehirn, Nerven und Psyche mit 30, Nr. 3.3.2: betrifft andere Lebensbereiche. Stand danach: 30 bis 40, Richtwert 40.
  3. Stoffwechsel und Hormone mit 20, Nr. 3.5: ein GdB von 20 erhöht vielfach nicht, ist aber zu prüfen. Stand danach: 30 bis 50, Richtwert 40.
  4. Die Behörde entscheidet innerhalb dieser Spanne nach dem Gesamtbild (Teil A Nr. 3.4: Vergleich mit den Werten aus Teil B). Die Größe der Schritte im Richtwert ist eine Annahme dieser Seite, siehe Methodik.

Schätzung nach dem Wortlaut der Versorgungsmedizin-Verordnung und der Gesetze, Stand Oktober 2026, keine ärztliche oder rechtliche Beratung. Den GdB stellt allein die Behörde Ihres Landes fest. So rechnen wir

Kurz gesagt

Der Gesamt-GdB entsteht nicht durch Addieren. Die Versorgungsmedizin-Verordnung schreibt in Teil A Nummer 3, in der Fassung seit dem 3. Oktober 2025, vor: Ausgangspunkt ist der höchste Einzel-GdB, und jede weitere Beeinträchtigung erhöht ihn nur, wenn sie das Ausmaß der Gesamtbeeinträchtigung wesentlich verstärkt, also um mindestens 10. „Addition oder Mittelung sind nicht zulässig“, steht dort wörtlich. Zwei Leiden mit je GdB 30 ergeben deshalb nicht 60, sondern meist 40, und ein zusätzlicher GdB von 10 erhöht in der Regel gar nicht. Ein GdB von 20 erhöht vielfach nicht, muss aber geprüft werden. Wie stark eine weitere Beeinträchtigung zählt, hängt davon ab, ob sie andere Lebensbereiche betrifft, die stärkste verstärkt oder sich mit ihr überschneidet. Die Verordnung nennt dafür keine Zahl. Der Rechner zeigt deshalb eine Spanne und einen Richtwert, legt jeden Schritt offen und nennt die Rechte des Ergebnisses: ab GdB 20 den Pauschbetrag von 384 €, ab GdB 30 die mögliche Gleichstellung, ab GdB 50 Ausweis, Zusatzurlaub, Kündigungsschutz und Altersrente. Fest stellt den GdB allein die Behörde Ihres Landes.

Was diese Seite anders macht: Sie übersetzt die neue Fassung von Teil A Nummer 3 Wort für Wort in einen Rechenweg, zeigt statt einer erfundenen Formel die Spanne, die der Wortlaut erlaubt, und nennt die Annahme dafür offen. Zu jedem Ergebnis stehen die Rechte mit den Beträgen von 2026 und ihren Paragraphen, ohne Anmeldung und ohne Formular.

Erstes Leiden GdB 40: was ein zweites daraus macht

Spanne des Gesamt-GdB je nach Einzelwert des zweiten Leidens und Zusammenhang. Ab 50 ist man schwerbehindert.

Zweites Leidenverstärken sichandere Lebensbereicheteilweise dieselbendieselben Folgen
GdB 1040404040
GdB 2040–5040–5040–5040
GdB 3050–6040–5040–5040
GdB 4050–6040–5040–5040
GdB 5050–6050–6050–6050–60

Fett: Die Spanne erreicht GdB 50. Die Spannen folgen dem Wortlaut von Teil A Nr. 3.3 und 3.5 und der auf der Methodikseite genannten Schrittgröße.

Die Regel im Wortlaut

Teil A Nummer 3 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze ist seit dem 3. Oktober 2025 neu gefasst (Sechste Änderungsverordnung, BGBl. 2025 I Nr. 228). Die Behörde bestimmt zuerst einen Wert für jedes Funktionssystem; mehrere Leiden im selben System werden dort schon nach denselben Regeln zusammengefasst (Nummer 3.1). Dann gilt Nummer 3.2: „Dabei ist von der Teilhabebeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt.“ Jede weitere Beeinträchtigung zählt nur, wenn sie „eine Erhöhung des Gesamt-GdB um mindestens 10 bewirkt. Berechnungsmethoden wie zum Beispiel Addition oder Mittelung sind nicht zulässig.“

Wie viel eine weitere Beeinträchtigung bringt, hängt nach Nummer 3.3 von ihrer Beziehung zur stärksten ab. Die Verordnung unterscheidet vier Fälle, und der Rechner fragt genau nach ihnen:

Die vier Zusammenhänge nach Teil A Nummer 3.3, Spannen nach diesem Rechner
ZusammenhangWortlaut der VerordnungBeispiel des Rechners
Verstärkt die stärkste (3.3.1)wirkt sich „in der Regel“ erhöhend ausLunge 40, Herz 30: 50 bis 60
Betrifft andere Bereiche (3.3.2)führt „häufig“ zu einer ErhöhungRücken 30, Psyche 30: 30 bis 40
Überschneidet sich teilweise (3.3.3)„kann“ erhöhenkleiner Zuschlag oder keiner
Hat dieselben Folgen (3.3.4)führt „in der Regel“ zu keiner ErhöhungRücken 40, Beine 30: 40

Nummer 3.4 verlangt, die Werte aus Teil B „als Vergleich heranzuziehen“: Ein Gesamt-GdB von 50 sollte so schwer wiegen wie ein Leiden, das Teil B allein mit 50 bewertet, etwa der Verlust eines Beines im Unterschenkel bei guter Funktion des Stumpfes. Nummer 3.5 schließlich: Ein Einzel-GdB von 10 führt „in der Regel nicht zu einer Zunahme“, ein GdB von 20 „vielfach“ nicht, das ist aber in jedem Fall zu prüfen.

Zwei Leiden: welcher Gesamt-GdB?

Gesamt-GdB, Richtwert

40

Spanne nach dem Wortlaut30 bis 40
Addiert wäre es60, aber unzulässig
Schwerbehindert abGdB 50

Ausgang ist der höchste Einzelwert; Addition und Mittelung sind nach Teil A Nr. 3.2 nicht zulässig.

Mit allen Leiden und Rechten rechnen →

Was der Rechner annimmt

Die Verordnung nennt keine Punktzahl je Zusammenhang. Bis Oktober 2025 standen in Teil A Beispiele, nach denen zum ersten Wert 10 oder 20 oder mehr hinzukommen konnten; diese Sätze sind gestrichen. Der Rechner setzt deshalb Spannen: Bei unabhängigen Leiden mit 30 oder 40 erhöht er um 0 bis 10, ab einem weiteren Einzelwert von 50 um bis zu 20, bei einander verstärkenden Leiden um 10 bis 20 und bei schweren bis 30. Der Richtwert liegt innerhalb dieser Spanne. Diese Größen sind eine Annahme dieser Seite, auf der Methodikseite offengelegt; die Behörde hat einen Beurteilungsspielraum und muss eine Abweichung von den Anhaltswerten begründen (Teil A Nummer 1).

Was jeder GdB bringt

Rechte nach GdB, Stand 2026. Mit Merkzeichen H, Bl oder TBl beträgt der Pauschbetrag 7.400 €.
GdBStatusPauschbetragFahrtkostenZusatzurlaub
20behindert384 €––
30Gleichstellung möglich620 €––
40Gleichstellung möglich860 €––
50schwerbehindert1.140 €–5 Tage
60schwerbehindert1.440 €–5 Tage
70schwerbehindert1.780 €900 € mit G5 Tage
80schwerbehindert2.120 €900 €5 Tage
90schwerbehindert2.460 €900 €5 Tage
100schwerbehindert2.840 €900 €5 Tage

Weitere Rechte hängen nicht am GdB, sondern an Merkzeichen: Freifahrt mit G, aG, H, Bl oder Gl, Kfz-Steuerbefreiung mit H, Bl oder aG, Begleitperson mit B, Parkausweis mit aG oder Bl, ermäßigter Rundfunkbeitrag mit RF. Einzelheiten unter Merkzeichen. Den Wert eines einzelnen Leidens finden Sie in der GdB-Tabelle.

Woher die Einzelwerte kommen

Den Einzel-GdB eines Leidens bestimmt die Behörde nach Teil B der Versorgungsmedizinischen Grundsätze, der „GdB-Tabelle“. Sie nennt für jede Gesundheitsstörung Spannen nach Schwere, zum Beispiel für Wirbelsäulenschäden mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in einem Abschnitt GdB 20. Maßgeblich sind die Auswirkungen im Alltag, belegt durch Befundberichte, nicht die Diagnose. Wer seinen Antrag vorbereitet, fügt deshalb aktuelle Berichte bei, die Einschränkungen beschreiben: wie weit Sie gehen können, wie oft Schübe auftreten, welche Therapie nötig ist.

Der Antrag geht an die zuständige Behörde Ihres Landes; welche das ist, steht unter Schwerbehindertenausweis beantragen. Gegen einen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.

Was Antragsteller wissen wollen

Werden die Einzel-GdB zusammengezählt?

Nein. Die Versorgungsmedizin-Verordnung verbietet in Teil A Nummer 3.2 ausdrücklich „Addition oder Mittelung“. Die Behörde geht vom höchsten Einzel-GdB aus und prüft für jede weitere Beeinträchtigung, ob sie die Gesamtbeeinträchtigung um mindestens 10 verstärkt. Bei einem GdB von 30 für den Rücken und 30 für eine Depression liegt das Ergebnis deshalb meist bei 40, nicht bei 60.

Was hat sich am 3. Oktober 2025 beim Gesamt-GdB geändert?

Die Sechste Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung hat Teil A neu gefasst. Neu ist, dass die Teilhabebeeinträchtigung zuerst je Funktionssystem bestimmt wird und die vier Arten von Zusammenhängen ausdrücklich benannt sind. Die Grundregel blieb: höchster Einzelwert, keine Addition, GdB 10 erhöht in der Regel nicht. Die früheren Rechenbeispiele mit 10 oder 20 Punkten Zuschlag stehen nicht mehr im Text.

Erhöht ein GdB von 20 den Gesamt-GdB?

Vielfach nicht. Teil A Nummer 3.5 sagt, dass auch bei leichten Beeinträchtigungen mit einem GdB von 20 vielfach nicht auf eine wesentliche Zunahme geschlossen werden kann, verlangt aber, das in jedem Fall zu prüfen. Im Beispiel eines Hüftleidens mit GdB 50 und eines Diabetes mit GdB 20 liegt die Spanne bei 50 bis 60. Der Rechner nimmt als Richtwert keine Erhöhung an, außer die beiden Leiden verstärken sich.

Wie genau ist das Ergebnis des Rechners?

Der Rechner bildet die Regeln der Verordnung ab, nicht die ärztliche Bewertung Ihrer Befunde. Die Spanne zeigt, was nach dem Wortlaut möglich ist; der Richtwert ist eine Annahme dieser Seite, die auf der Methodikseite steht. Ob ein Leiden 30 oder 40 wert ist und wie die Leiden zusammenwirken, beurteilt der ärztliche Dienst des Versorgungsamts nach Aktenlage oder Untersuchung.

Ab welchem GdB gilt man als schwerbehindert?

Ab einem GdB von 50, so bestimmt es § 2 Absatz 2 SGB IX. Dann gibt es auf Antrag den Schwerbehindertenausweis, 5 Tage Zusatzurlaub bei der Fünftagewoche, besonderen Kündigungsschutz und die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Bei GdB 30 oder 40 kann die Agentur für Arbeit gleichstellen; das schützt den Arbeitsplatz, gibt aber weder Ausweis noch Zusatzurlaub.

Was bringt ein GdB unter 50?

Ab GdB 20 steht Ihnen der Behinderten-Pauschbetrag zu, bei GdB 20 384 € und bei GdB 40 860 € im Jahr, ohne Belege. Bei GdB 30 und 40 ist die Gleichstellung möglich, wenn der Arbeitsplatz gefährdet ist. Einen Ausweis, Zusatzurlaub oder die Freifahrt gibt es unter GdB 50 nicht.

Verordnung, Gesetze, Behörden

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Herausgeber eines Rechners für den Gesamt-GdB nach der Versorgungsmedizin-Verordnung und der Nachteilsausgleiche je GdB und Merkzeichen

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