Verschlimmerungsantrag: höherer GdB nach Verschlechterung
Hat sich Ihr Gesundheitszustand seit dem letzten Bescheid verschlechtert, können Sie jederzeit eine Neufeststellung beantragen; die Behörde schaut dann aber auf alles.
Nachgelesen von Radif Partners · Redaktionsgrundsätze · Methodik
Zwei Leiden: welcher Gesamt-GdB?
Gesamt-GdB, Richtwert
50
| Spanne nach dem Wortlaut | 50 bis 60 |
| Addiert wäre es | 70, aber unzulässig |
| Schwerbehindert ab | GdB 50 |
Ausgang ist der höchste Einzelwert; Addition und Mittelung sind nach Teil A Nr. 3.2 nicht zulässig.
Der Verschlimmerungsantrag, amtlich Antrag auf Neufeststellung, ist der Weg zu einem höheren GdB oder einem neuen Merkzeichen, wenn sich die Gesundheit nach einem bestandskräftigen Bescheid verschlechtert hat. Rechtsgrundlage ist § 48 SGB X: Tritt eine wesentliche Änderung ein, wird der alte Bescheid aufgehoben, zu Ihren Gunsten in der Regel ab dem Zeitpunkt der Änderung. Wesentlich ist eine Änderung nach Teil A Nummer 7 der Versorgungsmedizin-Verordnung nur, wenn der veränderte Zustand mehr als sechs Monate angehalten hat oder voraussichtlich anhalten wird und sich der GdB um wenigstens 10 ändert; ebenso, wenn die Voraussetzungen eines Merkzeichens neu erfüllt sind oder entfallen. Die Behörde prüft dabei alle Leiden, nicht nur das verschlechterte. Haben sich andere gebessert, kann der GdB auch sinken. Ein Kniegelenk mit 40 und ein neues Herzleiden mit 30, die sich verstärken, ergeben nach diesem Rechner 50 statt 40. Wird dagegen ein Rückenleiden von 30 auf 40 höher bewertet, während ein Diabetes von 40 auf 20 sinkt, ergibt der Rechner nur noch 40 statt bisher 50. Fällt der GdB unter 50, gelten die Schutzrechte nach § 199 SGB IX noch bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Unanfechtbarkeit.
Wann eine Änderung wesentlich ist
Ein Bescheid über den GdB ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Ändern sich die Verhältnisse wesentlich, ist er nach § 48 SGB X aufzuheben. Was im Schwerbehindertenrecht als wesentlich gilt, bestimmt Teil A Nummer 7 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze.
| Fall | Wesentlich nach Teil A Nr. 7? |
|---|---|
| Verschlechterung, die länger als sechs Monate besteht oder bestehen wird, GdB steigt um 10 oder mehr | ja |
| Verschlechterung für einige Wochen, etwa ein Schub, der abklingt | nein |
| Neues Leiden, das den Gesamt-GdB nicht um 10 erhöht | nein |
| Voraussetzungen eines Merkzeichens neu erfüllt, etwa G nach Verkürzung der Gehstrecke | ja, auch bei gleichem GdB |
| Voraussetzungen eines Merkzeichens entfallen | ja, Merkzeichen kann entzogen werden |
| Heilungsbewährung abgelaufen, Symptome unverändert | ja, Neubewertung zulässig |
Die Tabelle zeigt, dass die Regel in beide Richtungen wirkt. Dieselbe Vorschrift, die Ihnen einen höheren GdB ermöglicht, erlaubt der Behörde, ihn zu senken, wenn sich Leiden gebessert haben oder eine Heilungsbewährung abgelaufen ist. Das betrifft besonders Krebserkrankungen; mehr dazu unter GdB bei Krebs.
Drei Fälle, gerechnet
Neues Herzleiden. Ein Mann hat seit Jahren GdB 40 wegen eines Kniegelenks. Nach einem Herzinfarkt bleibt eine eingeschränkte Belastbarkeit, die mit 30 bewertet wird. Weil Herz und Knie zusammen das Gehen stärker einschränken, rechnet der Rechner mit 50 bis 60, Richtwert 50. Das ist eine wesentliche Änderung; ab 50 kommen Ausweis, Zusatzurlaub und Kündigungsschutz hinzu.
Eines schlechter, eines besser. Eine Frau hat GdB 50 aus einem Diabetes mit 40 und einem Rückenleiden mit 30. Sie beantragt die Neufeststellung, weil der Rücken schlechter geworden ist und jetzt 40 trägt. Inzwischen ist ihr Diabetes mit einer anderen Therapie aber so eingestellt, dass er nur noch mit 20 bewertet wird. Der Rechner ergibt 40 bis 50, Richtwert 40: Statt des erhofften höheren Werts kann der Antrag den GdB senken, im günstigsten Fall bleibt er bei 50.
Ein leichtes neues Leiden. Ein Mann mit GdB 50 wegen einer Depression meldet eine neue Hauterkrankung, bewertet mit 10. Nach Teil A Nummer 3.5 führen Leiden mit 10 von Ausnahmen abgesehen nicht zu einer Erhöhung; der Rechner bleibt bei 50. Ein Antrag allein deshalb bringt nichts.
Mit dem kleinen Rechner prüfen Sie zwei Einzelwerte und ihren Zusammenhang; für mehrere Leiden nutzen Sie den Gesamt-GdB-Rechner.
Das Risiko der Herabsetzung
Bevor Sie den Antrag stellen, gehen Sie jede Funktionsbeeinträchtigung aus dem letzten Bescheid durch und fragen sich, ob sie heute besser, gleich oder schlechter ist. Haben Sie seit dem Bescheid eine Operation mit gutem Ergebnis gehabt, eine Therapie erfolgreich abgeschlossen oder Gewicht verloren, das die Gelenke entlastet, kann die Behörde diese Leiden niedriger ansetzen. Wer schwerbehindert ist und knapp über 50 liegt, riskiert damit seinen Status.
Sinkt der GdB unter 50, enden die besonderen Rechte nicht sofort. Nach § 199 SGB IX gelten sie bis zum Ende des dritten Kalendermonats, nachdem der Bescheid unanfechtbar geworden ist. Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen zählt der GdB am Tag des Rentenbeginns; das Rentenalter nach Jahrgang zeigt der Rechner unter diesem Absatz.
Ab wann Altersrente mit Schwerbehinderung?
Ohne Abschlag ab
65 Jahre
| Frühestens ab | 62 Jahre |
| Höchster Abschlag | 10,8 % |
| Versicherungsjahre | 35 |
Voraussetzung: GdB 50 bei Rentenbeginn. Jahrgang 1952: Januar bis Mai etwas früher.
Ist die Herabsetzung aus Ihrer Sicht falsch, legen Sie Widerspruch ein; solange er läuft, wird der Bescheid nicht unanfechtbar.
Der Antrag in der Praxis
Den Antrag stellen Sie bei der Behörde, die den letzten Bescheid erlassen hat, in vielen Ländern mit demselben Formular wie beim Erstantrag, gekennzeichnet als Antrag auf Neufeststellung. Nennen Sie, welches Leiden sich seit wann verschlechtert hat und welche Leiden neu hinzugekommen sind, und fügen Sie aktuelle Befunde bei, die die Folgen im Alltag beschreiben. Beantragen Sie Merkzeichen ausdrücklich mit, wenn ihre Voraussetzungen jetzt vorliegen könnten, etwa G nach einer Verkürzung der Gehstrecke. Der Ausweis wird nach § 152 Absatz 5 SGB IX berichtigt, sobald die Neufeststellung unanfechtbar ist.
Eine Frist für den Verschlimmerungsantrag gibt es nicht. Sie können ihn stellen, sobald die Änderung voraussichtlich länger als sechs Monate dauert, und wiederholen, wenn sich später erneut etwas ändert. Steht schon fest, dass der alte Bescheid von Anfang an falsch war, ist der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X der passende Weg; er wirkt bis zu 4 Jahre zurück.