Verschlimmerungsantrag: höherer GdB nach Verschlechterung

Hat sich Ihr Gesundheitszustand seit dem letzten Bescheid verschlechtert, können Sie jederzeit eine Neufeststellung beantragen; die Behörde schaut dann aber auf alles.

Nachgelesen von Radif Partners · Redaktionsgrundsätze · Methodik

Zwei Leiden: welcher Gesamt-GdB?

Gesamt-GdB, Richtwert

50

Spanne nach dem Wortlaut50 bis 60
Addiert wäre es70, aber unzulässig
Schwerbehindert abGdB 50

Ausgang ist der höchste Einzelwert; Addition und Mittelung sind nach Teil A Nr. 3.2 nicht zulässig.

Mit allen Leiden und Rechten rechnen →

Der Verschlimmerungsantrag, amtlich Antrag auf Neufeststellung, ist der Weg zu einem höheren GdB oder einem neuen Merkzeichen, wenn sich die Gesundheit nach einem bestandskräftigen Bescheid verschlechtert hat. Rechtsgrundlage ist § 48 SGB X: Tritt eine wesentliche Änderung ein, wird der alte Bescheid aufgehoben, zu Ihren Gunsten in der Regel ab dem Zeitpunkt der Änderung. Wesentlich ist eine Änderung nach Teil A Nummer 7 der Versorgungsmedizin-Verordnung nur, wenn der veränderte Zustand mehr als sechs Monate angehalten hat oder voraussichtlich anhalten wird und sich der GdB um wenigstens 10 ändert; ebenso, wenn die Voraussetzungen eines Merkzeichens neu erfüllt sind oder entfallen. Die Behörde prüft dabei alle Leiden, nicht nur das verschlechterte. Haben sich andere gebessert, kann der GdB auch sinken. Ein Kniegelenk mit 40 und ein neues Herzleiden mit 30, die sich verstärken, ergeben nach diesem Rechner 50 statt 40. Wird dagegen ein Rückenleiden von 30 auf 40 höher bewertet, während ein Diabetes von 40 auf 20 sinkt, ergibt der Rechner nur noch 40 statt bisher 50. Fällt der GdB unter 50, gelten die Schutzrechte nach § 199 SGB IX noch bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Unanfechtbarkeit.

Wann eine Änderung wesentlich ist

Ein Bescheid über den GdB ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Ändern sich die Verhältnisse wesentlich, ist er nach § 48 SGB X aufzuheben. Was im Schwerbehindertenrecht als wesentlich gilt, bestimmt Teil A Nummer 7 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze.

Wesentliche Änderung nach VersMedV Teil A Nr. 7
FallWesentlich nach Teil A Nr. 7?
Verschlechterung, die länger als sechs Monate besteht oder bestehen wird, GdB steigt um 10 oder mehrja
Verschlechterung für einige Wochen, etwa ein Schub, der abklingtnein
Neues Leiden, das den Gesamt-GdB nicht um 10 erhöhtnein
Voraussetzungen eines Merkzeichens neu erfüllt, etwa G nach Verkürzung der Gehstreckeja, auch bei gleichem GdB
Voraussetzungen eines Merkzeichens entfallenja, Merkzeichen kann entzogen werden
Heilungsbewährung abgelaufen, Symptome unverändertja, Neubewertung zulässig

Die Tabelle zeigt, dass die Regel in beide Richtungen wirkt. Dieselbe Vorschrift, die Ihnen einen höheren GdB ermöglicht, erlaubt der Behörde, ihn zu senken, wenn sich Leiden gebessert haben oder eine Heilungsbewährung abgelaufen ist. Das betrifft besonders Krebserkrankungen; mehr dazu unter GdB bei Krebs.

Drei Fälle, gerechnet

Neues Herzleiden. Ein Mann hat seit Jahren GdB 40 wegen eines Kniegelenks. Nach einem Herzinfarkt bleibt eine eingeschränkte Belastbarkeit, die mit 30 bewertet wird. Weil Herz und Knie zusammen das Gehen stärker einschränken, rechnet der Rechner mit 50 bis 60, Richtwert 50. Das ist eine wesentliche Änderung; ab 50 kommen Ausweis, Zusatzurlaub und Kündigungsschutz hinzu.

Eines schlechter, eines besser. Eine Frau hat GdB 50 aus einem Diabetes mit 40 und einem Rückenleiden mit 30. Sie beantragt die Neufeststellung, weil der Rücken schlechter geworden ist und jetzt 40 trägt. Inzwischen ist ihr Diabetes mit einer anderen Therapie aber so eingestellt, dass er nur noch mit 20 bewertet wird. Der Rechner ergibt 40 bis 50, Richtwert 40: Statt des erhofften höheren Werts kann der Antrag den GdB senken, im günstigsten Fall bleibt er bei 50.

Ein leichtes neues Leiden. Ein Mann mit GdB 50 wegen einer Depression meldet eine neue Hauterkrankung, bewertet mit 10. Nach Teil A Nummer 3.5 führen Leiden mit 10 von Ausnahmen abgesehen nicht zu einer Erhöhung; der Rechner bleibt bei 50. Ein Antrag allein deshalb bringt nichts.

Mit dem kleinen Rechner prüfen Sie zwei Einzelwerte und ihren Zusammenhang; für mehrere Leiden nutzen Sie den Gesamt-GdB-Rechner.

Das Risiko der Herabsetzung

Bevor Sie den Antrag stellen, gehen Sie jede Funktionsbeeinträchtigung aus dem letzten Bescheid durch und fragen sich, ob sie heute besser, gleich oder schlechter ist. Haben Sie seit dem Bescheid eine Operation mit gutem Ergebnis gehabt, eine Therapie erfolgreich abgeschlossen oder Gewicht verloren, das die Gelenke entlastet, kann die Behörde diese Leiden niedriger ansetzen. Wer schwerbehindert ist und knapp über 50 liegt, riskiert damit seinen Status.

Sinkt der GdB unter 50, enden die besonderen Rechte nicht sofort. Nach § 199 SGB IX gelten sie bis zum Ende des dritten Kalendermonats, nachdem der Bescheid unanfechtbar geworden ist. Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen zählt der GdB am Tag des Rentenbeginns; das Rentenalter nach Jahrgang zeigt der Rechner unter diesem Absatz.

Ab wann Altersrente mit Schwerbehinderung?

Ohne Abschlag ab

65 Jahre

Frühestens ab62 Jahre
Höchster Abschlag10,8 %
Versicherungsjahre35

Voraussetzung: GdB 50 bei Rentenbeginn. Jahrgang 1952: Januar bis Mai etwas früher.

Alle Rechte bei GdB 50 ansehen →

Ist die Herabsetzung aus Ihrer Sicht falsch, legen Sie Widerspruch ein; solange er läuft, wird der Bescheid nicht unanfechtbar.

Der Antrag in der Praxis

Den Antrag stellen Sie bei der Behörde, die den letzten Bescheid erlassen hat, in vielen Ländern mit demselben Formular wie beim Erstantrag, gekennzeichnet als Antrag auf Neufeststellung. Nennen Sie, welches Leiden sich seit wann verschlechtert hat und welche Leiden neu hinzugekommen sind, und fügen Sie aktuelle Befunde bei, die die Folgen im Alltag beschreiben. Beantragen Sie Merkzeichen ausdrücklich mit, wenn ihre Voraussetzungen jetzt vorliegen könnten, etwa G nach einer Verkürzung der Gehstrecke. Der Ausweis wird nach § 152 Absatz 5 SGB IX berichtigt, sobald die Neufeststellung unanfechtbar ist.

Eine Frist für den Verschlimmerungsantrag gibt es nicht. Sie können ihn stellen, sobald die Änderung voraussichtlich länger als sechs Monate dauert, und wiederholen, wenn sich später erneut etwas ändert. Steht schon fest, dass der alte Bescheid von Anfang an falsch war, ist der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X der passende Weg; er wirkt bis zu 4 Jahre zurück.

Was Antragsteller wissen wollen

Wie lange muss eine Verschlechterung bestehen, bevor ich den Antrag stelle?

Nach Teil A Nummer 7 der Verordnung muss der veränderte Zustand mehr als sechs Monate angehalten haben oder voraussichtlich anhalten. Sie müssen also nicht sechs Monate warten, wenn absehbar ist, dass die Verschlechterung bleibt, etwa nach einem Schlaganfall mit Lähmung. Vorübergehende Verschlechterungen, etwa ein akuter Schub, der abklingt, rechtfertigen keinen höheren GdB. Die Befunde sollten die Dauer belegen.

Ab wann gilt der höhere GdB nach einem Verschlimmerungsantrag?

Nach § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 SGB X soll der alte Bescheid ab dem Zeitpunkt der Änderung aufgehoben werden, wenn die Änderung zu Ihren Gunsten ist. Belegen Ihre Befunde, dass die Verschlechterung schon vor dem Antrag eingetreten ist, kann der höhere GdB also auch für die Zeit davor gelten. Ohne solche Nachweise lässt sich ein früherer Zeitpunkt kaum begründen.

Prüft die Behörde bei einem Verschlimmerungsantrag alle Leiden neu?

Ja. Der GdB beschreibt die Gesamtbeeinträchtigung, deshalb bewertet die Behörde jede Funktionsbeeinträchtigung nach dem heutigen Stand. Hat sich ein anderes Leiden gebessert, etwa nach einer Operation oder einer erfolgreichen Therapie, setzt sie es niedriger an. Am Ende kann der Gesamt-GdB gleich bleiben oder sogar sinken. Prüfen Sie vor dem Antrag ehrlich, wie sich jedes einzelne Leiden entwickelt hat.

Reicht eine neue Diagnose für einen höheren GdB?

Nein. Bewertet wird nicht die Diagnose, sondern die Funktionsbeeinträchtigung. Eine neue Erkrankung, die mit 10 bewertet wird, erhöht den Gesamt-GdB nach Teil A Nummer 3.5 in der Regel nicht: Aus GdB 50 wird nach dem Rechner mit einem zusätzlichen Hautleiden von 10 weiterhin 50. Auch ein Leiden mit 20 hebt vielfach nicht an. Erst eine Änderung um wenigstens 10 im Gesamt-GdB ist wesentlich.

Worin unterscheiden sich Verschlimmerungsantrag und Überprüfungsantrag?

Der Verschlimmerungsantrag nach § 48 SGB X setzt voraus, dass sich die Verhältnisse nach dem Bescheid geändert haben. Der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X greift, wenn der Bescheid schon bei Erlass falsch war, etwa weil ein Befund übersehen wurde; er wirkt bis zu 4 Jahre zurück. Ist der Bescheid noch keinen Monat alt, ist der Widerspruch der richtige Weg. Alle drei können sich ergänzen.

Passend dazu

Verordnung, Gesetze, Behörden

Herausgegeben von

Herausgeber eines Rechners für den Gesamt-GdB nach der Versorgungsmedizin-Verordnung und der Nachteilsausgleiche je GdB und Merkzeichen

Aktualisiert am · Redaktionsgrundsätze · Kontakt

Stand 2026, gelesen am