So rechnen wir

Jeder Rechtswert und jede Zahl der Rechner steht in einer einzigen Parameterdatei, gelesen am an den unten verlinkten Quellen. Rechner und Texte lesen nur aus dieser Datei.

Die Regel des Gesamt-GdB

Grundlage ist die Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung, Teil A Nummer 3, in der Fassung der Sechsten Änderungsverordnung vom 29. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 228, verkündet am 2. Oktober 2025, in Kraft seit 3. Oktober 2025). Der Rechner setzt sie in dieser Reihenfolge um:

  1. Nummer 3.1: Mehrere Leiden im selben Funktionssystem werden zuerst zu einem Wert dieses Systems zusammengefasst, nach denselben Regeln wie der Gesamt-GdB. Wer zwei Einträge im Bereich „Wirbelsäule“ macht, erhält also erst einen Wirbelsäulenwert.
  2. Nummer 3.2: Ausgangswert ist das System mit dem höchsten Wert. Jedes weitere System erhöht nur, wenn es die Gesamtbeeinträchtigung „um mindestens 10“ verstärkt. Addition und Mittelung rechnet der Rechner nie.
  3. Nummer 3.3: Sie wählen für jedes weitere Leiden den Zusammenhang mit dem stärksten. Die Verordnung sagt: nachteilige Auswirkung „in der Regel“ erhöhend (3.3.1), andere Lebensbereiche „häufig“ erhöhend (3.3.2), teilweise Überschneidung „kann“ erhöhen (3.3.3), vollständige Überschneidung „in der Regel“ keine Erhöhung (3.3.4).
  4. Nummer 3.5: Ein Einzelwert von 10 erhöht in der Regel nicht. Ein Einzelwert von 20 erhöht vielfach nicht, das ist aber in jedem Fall zu prüfen.
  5. Nummer 3.4: Das Ergebnis ist mit den Werten aus Teil B zu vergleichen. Diesen Vergleich kann der Rechner nicht ziehen; er steht im Rechenweg als Hinweis.

Die Annahme dieser Seite

Die Verordnung nennt für keinen der vier Zusammenhänge eine Zahl. Bis zum 2. Oktober 2025 hieß es in Teil A, man könne „dem ersten GdS 10 oder 20 oder mehr Punkte hinzufügen“; dieser Satz und seine Beispiele sind gestrichen. Damit der Rechner trotzdem etwas Brauchbares zeigt, gibt er eine Spanne und einen Richtwert aus. Die Größen sind eine Annahme dieser Seite und gelten für jeden weiteren Bereich:

  • Schrittgröße 10, die kleinste wesentliche Erhöhung nach Nummer 3.2.
  • Weiterer Wert 10: Spanne 0 bis 0, Richtwert 0.
  • Weiterer Wert 20: Spanne 0 bis 10; Richtwert 10 nur, wenn sich die Leiden verstärken, sonst 0; bei vollständiger Überschneidung 0.
  • Weiterer Wert 30 oder 40: verstärkend 10 bis 20 (Richtwert 10); andere Bereiche 0 bis 10 (Richtwert 10); teilweise 0 bis 10 (Richtwert 0); dieselben Folgen 0.
  • Weiterer Wert ab 50: verstärkend 10 bis 30 (Richtwert 20); andere Bereiche 0 bis 20 (Richtwert 10); teilweise 0 bis 10 (Richtwert 10); dieselben Folgen 0.

Die Werte jedes Schritts werden addiert, der Gesamtwert endet bei 100. Diese Annahme ist eine Lesart des Wortlauts, keine Regel der Behörde. Nach Teil A Nummer 1 sind die Werte der Tabelle „Anhaltswerte“, die Beurteilungsspannen lassen, und eine Abweichung ist zu begründen. Den Beweis, dass ein Leiden ein anderes verstärkt, führt die Behörde mit ärztlichen Unterlagen, nicht mit einer Formel.

GdB-Tabelle

Die Tabelle im Rechner ist eine Auswahl von rund 150 Einträgen aus Teil B, deren Wortlaut gekürzt ist. Einige Werte stehen im Text als 15 oder 25 (etwa Verlust einer Niere); der Gesamt-Rechner rundet sie auf Zehnerstufen. Wo Teil B keinen festen Wert nennt, etwa bei Multipler Sklerose, steht nur der Hinweis des Textes. Maßgeblich ist immer die vollständige Fassung der Verordnung.

Steuerwirkung

Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 EStG, seit dem Veranlagungszeitraum 2021 unverändert: GdB 20: 384 €, GdB 30: 620 €, GdB 40: 860 €, GdB 50: 1.140 €, GdB 60: 1.440 €, GdB 70: 1.780 €, GdB 80: 2.120 €, GdB 90: 2.460 €, GdB 100: 2.840 €; mit H, Bl oder TBl 7.400 €. Fahrtkostenpauschale nach § 33 Abs. 2a: 900 € ab GdB 80 oder ab 70 mit G, 4.500 € mit aG, Bl, TBl oder H; sie wird mit weiteren Krankheitskosten um die zumutbare Belastung gekürzt.

Einkommensteuer nach § 32a EStG 2026: Grundfreibetrag 12.348 €, Spitzensatz 42 % ab 69.879 €, 45 % ab 277.826 €; Splitting nach Absatz 5. Solidaritätszuschlag 5,5 % mit Freigrenze 20.350 € oder 40.700 € Einkommensteuer und Milderungszone. Zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 mit den Grenzen 15.340 € und 51.130 €, stufenweise gerechnet, wie es der Bundesfinanzhof im Urteil vom 19. Januar 2017 (VI R 75/14) verlangt. Vereinfachung: Der Gesamtbetrag der Einkünfte wird dem eingegebenen zu versteuernden Einkommen gleichgesetzt; Kinderfreibeträge und Sonderausgaben sind nicht modelliert.

Rechte nach GdB und Merkzeichen

Zusatzurlaub nach § 208 SGB IX (5 Arbeitstage bei der Fünftagewoche, anteilig mit Aufrundung ab einem halben Tag), Kündigungsschutz nach §§ 168 und 173 (nach 6 Monaten), Altersrente nach § 37 und § 236a SGB VI mit 0,3 % Abschlag je Monat (§ 77), Wertmarke 104 € im Jahr oder 53 € im halben Jahr seit 1. Januar 2025, Kraftfahrzeugsteuer nach § 3a KraftStG, Rundfunkbeitrag 6,12 € statt 18,36 € mit RF, Parkerleichterungen nach der Verwaltungsvorschrift zu § 46 StVO.

Tests vor jeder Veröffentlichung

  • Jede Regel von Teil A Nummer 3 als Testfall: keine Addition, GdB 10 ohne Erhöhung, GdB 20 nur bei Verstärkung, vollständige Überschneidung ohne Erhöhung, Zusammenfassung im selben Funktionssystem, Obergrenze 100.
  • Alle Pauschbeträge, die Fahrtkostenpauschale an jeder Grenze, Zusatzurlaub bei 4 und 6 Arbeitstagen und anteilig, jede Zeile der Rententabelle.
  • Der Einkommensteuertarif 2026 an jeder Zonengrenze, Splitting und Solidaritätszuschlag.

Was die Rechner nicht können

  • Ihre Befunde bewerten. Welcher Einzelwert zu Ihrem Leiden passt, beurteilt der ärztliche Dienst der Behörde nach Berichten und Untersuchung.
  • Merkzeichen feststellen. Die Voraussetzungen stehen in der Rechnerbeschreibung; ob sie erfüllt sind, entscheidet die Behörde.
  • Rechtsberatung ersetzen. Bei einem Widerspruch helfen Sozialverbände, Rechtsanwälte für Sozialrecht und die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung.

Aktualisierung

Durchsicht mindestens alle 12 Monate, dazu nach jeder Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung, des Einkommensteuertarifs, der Wertmarke oder des Rundfunkbeitrags. Fehler bitte an kontakt@gdbrechner.de.

Alle Quellen

Herausgegeben von

Herausgeber eines Rechners für den Gesamt-GdB nach der Versorgungsmedizin-Verordnung und der Nachteilsausgleiche je GdB und Merkzeichen

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