Merkzeichen H: hilflos im Sinne des Gesetzes
Hilflos ist, wer im Alltag dauernd fremde Hilfe braucht; das Merkzeichen H bringt den höchsten Pauschbetrag und die kostenlose Wertmarke.
Nachgelesen von Radif Partners · Redaktionsgrundsätze · Methodik
Was bringt dieses Merkzeichen?
Nachteilsausgleiche
3 von 6
| Fahrtkostenpauschale | 4.500 € im Jahr |
| Freifahrt im Nahverkehr | Wertmarke kostenlos |
| Kraftfahrzeugsteuer | befreit |
Hilflos ist nach § 33b Absatz 3 Satz 4 EStG, wer für eine Reihe häufig und regelmäßig wiederkehrender Verrichtungen zur Sicherung der persönlichen Existenz im Ablauf jedes Tages dauernd fremde Hilfe braucht. Dazu zählen nach Teil A Nummer 4 der Versorgungsmedizin-Verordnung vor allem An- und Auskleiden, Essen, Körperpflege und Toilettengang, außerdem Bewegung, geistige Anregung und Kommunikation; auch Überwachung, Anleitung oder ständige Bereitschaft zur Hilfe genügen. Hilfe im Haushalt zählt nicht. Das Merkzeichen H bringt einen Behinderten-Pauschbetrag von 7.400 € statt des Betrags nach GdB, eine Fahrtkostenpauschale von 4.500 €, die Wertmarke für den Nahverkehr ohne Gebühr und die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer. Ein Rentner mit GdB 70 und 24.000 € zu versteuerndem Einkommen spart mit H nach dem Rechner rund 2.432 € Steuern im Jahr, ohne H rund 459 €. Für Kinder gelten in Teil A Nummer 5 eigene Regeln: Hilflosigkeit kann dort schon bei niedrigerem GdB vorliegen, endet aber oft mit einem bestimmten Alter. Für den Pauschbetrag steht Pflegegrad 4 oder 5 dem Merkzeichen H gleich.
Wann die Verordnung Hilflosigkeit annimmt
Die Definition stammt aus dem Steuerrecht (§ 33b Abs. 3 Satz 4 EStG), die Bewertung aus Teil A Nummer 4 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze. Hilfe ist nicht nur das Handanlegen: Auch Überwachung oder Anleitung zu den Verrichtungen genügen, und es reicht, wenn Hilfe zwar nicht dauernd geleistet wird, aber ständig bereitstehen muss, etwa weil sie häufig und plötzlich wegen akuter Lebensgefahr nötig wird. Der Umfang muss erheblich sein. Das ist der Fall, wenn Hilfe dauernd für zahlreiche, täglich wiederkehrende Verrichtungen gebraucht wird. Einzelne Hilfen, selbst lebensnotwendige, reichen nicht: Die Verordnung nennt als Beispiele Hilfe beim Anziehen einzelner Kleidungsstücke, Begleitung bei Reisen und Spaziergängen, Hilfe im Straßenverkehr, einfache Wundbehandlung und Hilfe bei der Heimdialyse ohne weiteren Hilfebedarf.
Für einige Behinderungen nimmt die Verordnung Hilflosigkeit ohne nähere Prüfung an: stets bei Blindheit und hochgradiger Sehbehinderung, bei Querschnittslähmung und anderen Behinderungen, die dauernd auch in der Wohnung einen Rollstuhl erfordern, und bei dauerndem Krankenlager, das nicht völlige Bettlägerigkeit voraussetzt. In der Regel gilt das auch für Hirnschäden, Anfallsleiden, geistige Behinderung und Psychosen, die allein einen GdB von 100 bedingen, und für den Verlust von zwei oder mehr Gliedmaßen, ausgenommen Unterschenkel- oder Fußamputationen beiderseits.
Was H im Jahr wert ist
| Leistung | ohne H | mit H |
|---|---|---|
| Behinderten-Pauschbetrag bei GdB 70 | 1.780 € | 7.400 € |
| Fahrtkostenpauschale bei GdB 70 | 0 € | 4.500 € |
| Wertmarke für den Nahverkehr | nur mit G, aG oder Gl, gegen Gebühr | auf Antrag ohne Gebühr |
| Kraftfahrzeugsteuer | voll | befreit (§ 3a Abs. 1 KraftStG) |
| Steuerersparnis bei 24.000 €, GdB 70 | 459 € | 2.432 € |
| Steuerersparnis bei 45.000 €, GdB 90 | 811 € | 2.971 € |
Der erhöhte Pauschbetrag von 7.400 € tritt an die Stelle des Betrags nach dem GdB, er kommt nicht hinzu. Ebenso ersetzt die große Fahrtkostenpauschale die kleine; sie wirkt nur oberhalb der zumutbaren Belastung, die im ersten Beispiel 1.286 € beträgt. Mit H fahren Sie nach § 228 SGB IX im Nahverkehr frei, und die Wertmarke gibt es auf Antrag für ein Jahr ohne die Gebühr von 104 €. Das Auto ist steuerfrei, wenn es auf Sie zugelassen ist; die Einzelheiten regelt § 3a KraftStG. Einen Parkausweis bringt H allein nicht.
Kinder: eigene Maßstäbe
Bei Kindern zählt nach Teil A Nummer 5 nicht nur die Hilfe bei den Verrichtungen, sondern auch die Anleitung dazu, die Förderung der körperlichen und geistigen Entwicklung und die notwendige Überwachung. Berücksichtigt wird nur der Teil, der über den Bedarf eines gesunden gleichaltrigen Kindes hinausgeht, und dieser Mehrbedarf muss erheblich sein. Weil Behinderung und Hilfebedarf bei Kindern nicht immer im Verhältnis stehen, kann H anders als bei Erwachsenen schon bei niedrigerem GdB vorliegen, auch im ersten Lebensjahr.
| Erkrankung | Hilflosigkeit nach Teil A Nr. 5 in der Regel |
|---|---|
| Diabetes mellitus | bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres |
| Schweres Bronchialasthma | bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres |
| Künstliche Niere oder Niereninsuffizienz mit GdS 100 | bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres |
| Sehbehinderung mit GdS von wenigstens 80 | bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres |
| Tief greifende Entwicklungsstörung mit GdS ab 50 | bis zum 18. Lebensjahr |
| Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit | ab Frühförderung bis zum Ende der Ausbildung |
| Phenylketonurie | ab Diagnose, in der Regel bis zum 14. Lebensjahr |
| Akute Leukämie und andere bösartige Erkrankungen | für die Dauer der zytostatischen Intensivtherapie |
Die Liste ist nicht abschließend; die Verordnung nennt weitere Fälle, etwa Mukoviszidose, Hämophilie, Lippen-Kiefer-Gaumenspalte und schwere Allergien mit Gefahr eines anaphylaktischen Schocks. Für Kinder ist H meist steuerlich bei den Eltern wirksam: Der erhöhte Pauschbetrag kann auf sie übertragen werden. Wie das geht, steht unter Pauschbetrag für das Kind. Stellt die Behörde H für ein Kind fest, kann sie eine Nachprüfung vorsehen; Hilflosigkeit kann dann nicht nur durch Besserung entfallen, sondern auch, weil Jugendliche gelernt haben, Insulin, Inhalation oder Diät selbst zu steuern.
H und Pflegegrad
Pflegegrad und Merkzeichen H prüfen verschiedene Stellen nach verschiedenen Maßstäben: den Pflegegrad die Pflegekasse mit dem Medizinischen Dienst, H das Versorgungsamt nach der Verordnung. Ein Pflegegrad führt nicht automatisch zu H, und ein abgelehntes H sagt nichts über den Pflegegrad. Steuerlich gibt es eine Brücke: Nach § 65 Abs. 2 EStDV steht Pflegegrad 4 oder 5 dem Merkzeichen H beim Pauschbetrag gleich. Legen Sie ein vorhandenes Pflegegutachten dem Antrag auf H bei; es beschreibt den täglichen Hilfebedarf oft genauer als ein Arztbrief.
H beantragen
H beantragen Sie bei der Behörde, die den GdB feststellt, zusammen mit dem GdB oder später. Bei Blindheit oder hochgradiger Sehbehinderung genügt der augenärztliche Befund, weil die Verordnung H dann stets annimmt; das Merkzeichen Bl kommt bei Blindheit hinzu. In allen anderen Fällen entscheidet die Beschreibung des Alltags. Wer H hat, erfüllt nach Teil D Nummer 2 zugleich eine der Voraussetzungen für das Merkzeichen B, wenn er in Bus und Bahn regelmäßig Hilfe braucht.