Grad der Behinderung und Schwerbehindertenausweis beantragen
Der Antrag auf GdB, Merkzeichen und Ausweis ist ein einziges Verfahren; wer ihn gut vorbereitet, verkürzt die Wartezeit und vermeidet einen zu niedrigen Bescheid.
Nachgelesen von Radif Partners · Redaktionsgrundsätze · Methodik
Was bringt dieser GdB?
Status
schwerbehindert
| Pauschbetrag | 1.140 € im Jahr |
| Fahrtkostenpauschale | 0 € |
| Zusatzurlaub | 5 Arbeitstage |
| Kündigungsschutz | ja |
Ohne Merkzeichen. Freifahrt, Kfz-Steuer und Parkausweis hängen an Merkzeichen.
Den Schwerbehindertenausweis beantragen Sie zusammen mit der Feststellung des Grades der Behinderung bei der Behörde, die Ihr Land dafür bestimmt hat. Das sind je nach Land ein Landesamt, wie das ZBFS in Bayern oder das LAGeSo in Berlin, oder die Kreise und kreisfreien Städte, wie in Nordrhein-Westfalen und Sachsen; in vielen Ländern gibt es einen Online-Antrag. Die Behörde stellt nach § 152 SGB IX den GdB zum Zeitpunkt des Antrags fest, auf begründeten Antrag auch für einen früheren Zeitpunkt, und trifft im selben Verfahren die Entscheidung über Merkzeichen. Eine Feststellung gibt es ab GdB 20, den Ausweis ab GdB 50. Für Berufstätige, die die Schwerbehinderung feststellen lassen wollen, gelten Fristen: ohne Gutachten Entscheidung innerhalb von 3 Wochen, mit Gutachten innerhalb von zwei Wochen nach dessen Eingang. In der Praxis dauert es länger; Berlin nennt auf seiner Serviceseite eine durchschnittliche Bearbeitungszeit von fünf bis sechs Monaten. Seit 2026 sollten Sie Ihre Steuer-Identifikationsnummer angeben, damit die Behörde den GdB elektronisch an das Finanzamt meldet.
Wer zuständig ist
Das Gesetz überträgt die Feststellung den Behörden, die das Soziale Entschädigungsrecht durchführen, und erlaubt den Ländern, die Zuständigkeit abweichend zu regeln (§ 152 Abs. 1 SGB IX). Deshalb ist es in jedem Land anders. Umgangssprachlich heißt die Stelle oft weiter „Versorgungsamt“, auch wenn sie heute anders benannt ist.
| Land | Zuständige Stelle | Online-Antrag |
|---|---|---|
| Baden-Württemberg | Versorgungsamt | nicht geprüft |
| Bayern | Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) | ja |
| Berlin | Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) | Formular; online nur Nachreichung von Unterlagen |
| Brandenburg | Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV) | ja |
| Bremen | Amt für Versorgung und Inklusion Bremen (AVIB) | ja |
| Hamburg | Versorgungsamt Hamburg (Sozialbehörde) | ja |
| Hessen | Hessisches Amt für Versorgung und Soziales des Wohnorts | ja |
| Mecklenburg-Vorpommern | Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) | ja |
| Niedersachsen | Außenstelle des Landesamts für Soziales, Jugend und Familie | ja, mit BundID |
| Nordrhein-Westfalen | Kreis oder kreisfreie Stadt | ja, ELSA.NRW |
| Rheinland-Pfalz | Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV) | ja |
| Saarland | Landesamt für Soziales, Abteilung Schwerbehinderung | ja |
| Sachsen | Landkreis oder kreisfreie Stadt | nicht geprüft |
| Sachsen-Anhalt | Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit (seit 1.4.2026) | nicht gefunden, PDF-Formular |
| Schleswig-Holstein | Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit (LASG) | nicht geprüft |
| Thüringen | Versorgungsamt beim Landesverwaltungsamt | nicht geprüft |
„Nicht geprüft“ heißt: Die Landesseite war bei unserer Prüfung nicht lesbar oder nannte keinen Online-Weg. Fragen Sie in diesen Ländern bei Ihrer Stadt- oder Kreisverwaltung nach der zuständigen Stelle. Amtliche Übersichten mit Formularen bieten zum Beispiel das ZBFS in Bayern und das Inklusionsportal NRW. Zuständig ist immer die Stelle Ihres Wohnorts.
Was in den Antrag gehört
Die Formulare der Länder unterscheiden sich, fragen aber dieselben Punkte ab. Je genauer Sie sie ausfüllen, desto weniger muss die Behörde nachfragen.
Alle Gesundheitsstörungen. Nennen Sie jede Erkrankung, die Sie dauerhaft, also länger als sechs Monate, beeinträchtigt, auch scheinbar kleine. Die Behörde bewertet nur, was Sie angeben. Schreiben Sie dazu, wie sich das Leiden im Alltag auswirkt.
Ärzte und Kliniken. Geben Sie alle behandelnden Ärztinnen und Ärzte, Kliniken und Reha-Einrichtungen der letzten Jahre an und entbinden Sie sie von der Schweigepflicht. Die Behörde fordert dort Befundberichte an.
Eigene Unterlagen. Aktuelle Arztbriefe, Entlassungsberichte, Reha-Berichte und ein vorhandenes Pflegegutachten beschleunigen die Bearbeitung, besonders wenn sie Funktionseinschränkungen mit Messwerten beschreiben.
Merkzeichen. Kreuzen Sie jedes Merkzeichen an, dessen Voraussetzungen Sie für möglich halten, etwa G, B oder RF. Die Behörde prüft Merkzeichen nur, wenn Sie sie beantragen. Die Voraussetzungen jedes Merkzeichens erklärt die Seite Merkzeichen.
Ausweis und Steuer-ID. Kreuzen Sie an, dass Sie einen Ausweis möchten, wenn Sie einen GdB von 50 oder mehr erwarten, und geben Sie Ihre Steuer-Identifikationsnummer an (§ 65 Abs. 3a EStDV).
Früherer Zeitpunkt. Wenn Sie eine Feststellung für die Vergangenheit brauchen, beantragen Sie sie ausdrücklich und begründen Sie das besondere Interesse.
Fristen und tatsächliche Dauer
Für erwerbstätige Menschen, die die Schwerbehinderung feststellen lassen, verweist § 152 Absatz 1 Satz 3 SGB IX auf die Fristen des Rehabilitationsrechts (§ 14 Abs. 2 SGB IX). Muss kein Gutachten eingeholt werden, soll die Behörde innerhalb von 3 Wochen nach Eingang des Antrags entscheiden. Braucht sie ein Gutachten, soll der Gutachter es innerhalb von zwei Wochen nach dem Auftrag erstellen, und die Entscheidung folgt innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Gutachtens. Für Menschen, die nicht erwerbstätig sind, nennt das Gesetz keine solche Frist.
Die Wirklichkeit sieht oft anders aus. Das Land Berlin gibt für seine Behörde eine durchschnittliche Bearbeitungszeit von fünf bis sechs Monaten an. Der GdB gilt trotzdem ab dem Tag des Antrags, und auch der Ausweis beginnt mit diesem Datum (§ 6 SchwbAwV). Für Beschäftigte ist das Antragsdatum außerdem für den Kündigungsschutz wichtig: Wer den Antrag früh genug vor einer Kündigung stellt und mitwirkt, ist geschützt, auch wenn der Bescheid erst später kommt.
Nach dem Antrag
Die Behörde holt Befundberichte ein und lässt sie von einem versorgungsärztlichen Dienst auswerten, nach Aktenlage oder nach einer Untersuchung. Bei fehlenden Unterlagen schreibt sie Sie an; antworten Sie zügig. Am Ende erhalten Sie einen Bescheid mit dem Gesamt-GdB, den Merkzeichen und einer Begründung, in der die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen mit ihren Einzelwerten stehen. Prüfen Sie diese Liste sofort: Fehlt ein Leiden oder ist ein Wert zu niedrig angesetzt, bleibt ein Monat für den Widerspruch.
Mit dem Ausweis, wenn Sie ihn beantragt haben, kommen die Rechte, die die Seite Vorteile des Ausweises zusammenstellt. Für die Wertmarke stellen Sie bei derselben Behörde einen eigenen Antrag. Bevor Sie den Antrag abschicken, können Sie mit dem kleinen Rechner auf dieser Seite sehen, welche Rechte zu welcher GdB-Stufe gehören; mit dem Gesamt-GdB-Rechner schätzen Sie, wohin mehrere Leiden zusammen führen.