GdB bei ADHS, Autismus und Asperger-Syndrom
Nicht die Diagnose zählt, sondern wie sehr sie Kindergarten, Schule, Arbeit und Alltag erschwert.
Nachgelesen von Radif Partners · Redaktionsgrundsätze · Methodik
Pauschbetrag des Kindes: was sparen die Eltern?
Ersparnis der Eltern im Jahr
2.168 €
| Übertragener Pauschbetrag | 7.400 € |
| Bei getrennter Veranlagung je Elternteil | 3.700 € |
Zusammenveranlagung, Tarif 2026, ohne Kirchensteuer; Voraussetzung ist die Steuer-ID des Kindes in der Erklärung.
ADHS und Autismus stehen in Teil B Nummer 3.5 der Versorgungsmedizin-Verordnung, bei den Störungen mit Beginn in Kindheit und Jugend. Beide werden nicht nach der Diagnose bewertet, sondern nach den sozialen Anpassungsschwierigkeiten: wie weit ein Kind oder Erwachsener ohne besondere Förderung in Kindergarten, Schule, Arbeit und öffentlichem Leben zurechtkommt. Bei Autismus und Asperger-Syndrom reichen die Werte von 10 bis 20 ohne solche Schwierigkeiten über 30 bis 40 bei leichten und 50 bis 70 bei mittleren bis zu 80 bis 100 bei schweren Schwierigkeiten. Bei ADHS liegt ohne soziale Anpassungsschwierigkeiten keine Teilhabebeeinträchtigung vor; mit ihnen liegen die Werte je nach Schwere zwischen 10 und 100, ab 25 Jahren in der Regel höchstens 50. Ein autistisches Kind mit wenigstens 50 gilt bis zum 18. Geburtstag regelhaft als hilflos, Merkzeichen H; dann steht ein Pauschbetrag von 7.400 € im Jahr zu, den die Eltern übernehmen können.
Die Werte im Überblick
| Folgen im Alltag | Autismus, Asperger (3.5.1) | ADHS, ADS (3.5.2) |
|---|---|---|
| keine sozialen Anpassungsschwierigkeiten | 10 bis 20 | kein GdB |
| Schwierigkeiten ohne Auswirkung auf die Integrationsfähigkeit | – | 10 bis 20 |
| leichte Schwierigkeiten, besondere Förderung nötig | 30 bis 40 | 30 bis 40 |
| umfassende Unterstützung nötig, etwa Integrationshelfer | 50 bis 70 | 50 bis 70 |
| Teilhabe auch mit umfassender Unterstützung nicht möglich | 80 bis 100 | 80 bis 100 |
Beide Skalen messen dasselbe: wie weit ein Mensch in den Lebensbereichen mitkommt, die die Verordnung aufzählt, also Regel-Kindergarten, Regel-Schule, allgemeiner Arbeitsmarkt, öffentliches Leben und häusliches Leben. Bei ADHS zählt zusätzlich, ob jemand mehr Beaufsichtigung braucht, als seinem Alter entspricht. Eine pauschale Festsetzung nach dem Lebensalter schließt Nummer 3.5 aus, und eine Behinderung liegt erst ab dem Beginn der Teilhabebeeinträchtigung vor, nicht schon ab der Diagnose.
Zwei Leiden: welcher Gesamt-GdB?
Gesamt-GdB, Richtwert
40
| Spanne nach dem Wortlaut | 30 bis 40 |
| Addiert wäre es | 60, aber unzulässig |
| Schwerbehindert ab | GdB 50 |
Ausgang ist der höchste Einzelwert; Addition und Mittelung sind nach Teil A Nr. 3.2 nicht zulässig.
Was das Amt sehen will
Die Verordnung verlangt, dass die Kriterien der ICD-10-GM erfüllt sind; die Diagnose muss also von einer Fachärztin, einem Kinder- und Jugendpsychiater oder einem sozialpädiatrischen Zentrum gestellt sein. Für die Höhe des Wertes entscheidend sind aber die Belege für die Folgen: Berichte aus Kita oder Schule, Bescheide über Eingliederungshilfe oder eine Schulbegleitung, Förderpläne, Zeugnisbemerkungen, bei Erwachsenen Berichte über Arbeitsplatzwechsel, Abbrüche oder betreutes Wohnen. Ein Integrationshelfer ist in der Verordnung selbst als Beispiel für umfassende Unterstützung genannt; wer einen hat, sollte den Bewilligungsbescheid beilegen.
Begleitende Leiden zählen gesondert
Komorbide psychische Störungen sind nach Nummer 3.5 gesondert zu berücksichtigen. Viele Menschen mit ADHS haben zusätzlich eine Depression, eine Angststörung oder eine Lese-Rechtschreib-Schwäche. Diese Leiden gehören zum selben Funktionssystem, überschneiden sich in ihren Folgen aber oft nur teilweise. Eine ADHS mit 30 und eine Depression mit 30, die sich teilweise überschneiden, ergeben eine Spanne von 30 bis 40. Kommt zu einem Autismus eine Epilepsie hinzu, gehört sie zwar zum selben Funktionssystem Gehirn und Psyche, hat aber eigene Folgen: Ein Autismus mit 50 und ein davon unabhängiges Anfallsleiden mit 40 ergeben 50 bis 60. Wie Depressionen bewertet werden, erklärt die Seite Depression und Psyche.
Kinder: Merkzeichen H und Pauschbetrag
Für Kinder und Jugendliche hat Teil A Nummer 5 eigene Regeln zur Hilflosigkeit. Berücksichtigt wird nur der Hilfebedarf, der über den eines gesunden gleichaltrigen Kindes hinausgeht; dazu zählen auch Anleitung, Überwachung und Förderung. Bei tief greifenden Entwicklungsstörungen, die für sich allein mindestens 50 bedingen, ist Hilflosigkeit bis zum 18. Lebensjahr regelhaft anzunehmen. Dasselbe gilt für andere, gleich schwere Verhaltens- und emotionale Störungen mit Beginn im Kindesalter und lang andauernden erheblichen Einordnungsschwierigkeiten; darunter kann auch eine schwere ADHS fallen.
Mit dem Merkzeichen H steigt der Pauschbetrag nach § 33b EStG auf 7.400 € im Jahr, ohne H sind es bei GdB 50 1.140 €. Das Kind zahlt selten Steuern, deshalb können die Eltern den Betrag übernehmen; der Rechner oben zeigt, was das bei ihrem Einkommen spart. Die Regeln der Übertragung stehen auf der Seite Pauschbetrag Kind, die Voraussetzungen von H auf der Seite Merkzeichen H.
Erwachsene mit ADHS oder Autismus
Bei Erwachsenen verschiebt sich der Blick auf Ausbildung, Arbeit und Wohnen. Wer etwa nur in einer Werkstatt oder mit Arbeitsassistenz arbeiten kann, braucht Unterstützung, die das Amt als umfassend werten kann. Für ADHS gilt die Grenze von 50 ab 25 Jahren; für Autismus kennt die Verordnung keine Altersgrenze. Ab 50 gelten die Rechte schwerbehinderter Menschen am Arbeitsplatz, mit 30 oder 40 ist eine Gleichstellung möglich, wenn der Arbeitsplatz wegen der Behinderung gefährdet ist. Was ab welchem Wert gilt, zeigt die Seite GdB 50.
Drei Beispiele
Ein Junge, 8 Jahre, mit frühkindlichem Autismus besucht die Regelschule nur mit Schulbegleitung, die über die Eingliederungshilfe bewilligt ist: mittlere soziale Anpassungsschwierigkeiten, 50 bis 70. Liegt der Wert bei 50 oder mehr, kommt H bis zum 18. Geburtstag hinzu. Eine Schülerin, 14 Jahre, mit ADHS braucht deutlich mehr Aufsicht als Gleichaltrige und hat in Schule und Freizeit wiederholt Konflikte, kommt aber ohne Begleitung aus: 30 bis 40. Ein Softwareentwickler, 34 Jahre, mit Asperger-Syndrom arbeitet ohne Unterstützung, meidet aber Besprechungen und öffentliche Veranstaltungen: Je nachdem, ob das Amt darin leichte soziale Anpassungsschwierigkeiten sieht, liegt er bei 10 bis 20 oder 30 bis 40.
Feststellung und Überprüfung
Der GdB wird nach § 152 SGB IX auf Antrag beim Versorgungsamt festgestellt, bei Kindern durch die Eltern. Weil sich die Folgen mit dem Alter ändern, kann ein Bescheid für ein Kind später überprüft und neu festgesetzt werden. Werden die Schwierigkeiten größer, lohnt ein Änderungsantrag mit neuen Berichten; die Risiken erklärt die Seite Verschlimmerungsantrag. Über die Höhe entscheidet das Amt, nicht dieser Rechner; die Spannen der Verordnung lassen Raum für den Einzelfall.