GdB-Tabelle: Grad der Behinderung nach Erkrankung
Erkrankung suchen, passende Beschreibung wählen: Der Rechner übernimmt den Wert und zeigt den Gesamt-GdB Ihrer Auswahl.
Nachgelesen von Radif Partners · Redaktionsgrundsätze · Methodik
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Die Werte sind Anhaltswerte aus Teil B; die Einstufung hängt von Befunden und Funktionseinschränkungen ab, nicht von der Diagnose allein.
Schätzung nach dem Wortlaut der Versorgungsmedizin-Verordnung und der Gesetze, Stand Oktober 2026, keine ärztliche oder rechtliche Beratung. Den GdB stellt allein die Behörde Ihres Landes fest. So rechnen wir
Die „GdB-Tabelle“ ist Teil B der Versorgungsmedizinischen Grundsätze, der Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung. Sie nennt für Gesundheitsstörungen in 17 Bereichen Anhaltswerte nach der Schwere der Funktionseinschränkung, nicht nach der Diagnose. Ein Wirbelsäulenschaden mit mittelgradigen Auswirkungen in einem Abschnitt hat 20, mit schweren Auswirkungen 30; ein Diabetes, dessen Therapie Unterzuckerungen auslösen kann und der tägliche Messungen erfordert, 30 bis 40; eine stärker behindernde psychische Störung 30 bis 40. Diese Seite enthält eine Auswahl von 150 häufigen Einträgen mit gekürztem Wortlaut. Die Werte sind „Anhaltswerte“: Die Behörde kann innerhalb der Spannen und mit Begründung auch darüber hinaus abweichen. Bei 30 Einträgen, meist Krebserkrankungen, gilt eine Heilungsbewährung; der Wert ist dann für einige Jahre höher und wird danach überprüft. Mehrere Werte werden nie addiert; den Gesamt-GdB bildet die Behörde nach Teil A Nummer 3.
Wie die Tabelle zu lesen ist
Jeder Eintrag beschreibt Stufen der Funktionseinschränkung. Gesucht wird die Beschreibung, die zu den ärztlichen Befunden passt; der Wert dahinter ist der Einzel-GdB dieses Leidens. Mehrere Leiden im selben Bereich, etwa Hals- und Lendenwirbelsäule, fasst die Behörde zuerst zu einem Wert für diesen Bereich zusammen. Die Werte verschiedener Bereiche werden dann nach Teil A Nummer 3 zum Gesamt-GdB verbunden, ohne Addition. Das macht der Gesamt-GdB-Rechner; aus dieser Tabelle heraus übernehmen Sie Ihre Auswahl mit einem Klick.
| Erkrankung | Beschreibung | GdB |
|---|---|---|
| Wirbelsäule (Nr. 18.9) | mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt | 20 |
| Wirbelsäule (Nr. 18.9) | mit mittelgradigen bis schweren funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten | 30 bis 40 |
| Diabetes (Nr. 15.1) | Therapie kann Unterzuckerung auslösen, tägliche Messung, weitere Einschnitte | 30 bis 40 |
| Psyche (Nr. 3.7) | stärker behindernde Störung, z. B. ausgeprägtere Depression | 30 bis 40 |
| Knie-Endoprothese (Nr. 18.12) | einseitig, bestmögliches Ergebnis | mindestens 20 |
Was die Tabelle nicht sagt
Sie sagt nicht, welcher Wert Ihnen zusteht. Ob Ihr Rückenleiden „mittelgradige“ oder „schwere“ Auswirkungen hat, beurteilt der ärztliche Dienst nach Aktenlage oder Untersuchung. Eine Diagnose wie Bandscheibenvorfall ergibt allein keinen GdB; es zählen Bewegungseinschränkung, Häufigkeit und Dauer der Beschwerden und Ausfälle. Werte unter 20 werden für den Bescheid nicht als Gesamt-GdB festgestellt, gehen aber in die Gesamtschau ein. Wo die Verordnung keinen festen Wert nennt, etwa bei Multipler Sklerose, steht im Rechner nur der Hinweis aus dem Text.
Seit dem 3. Oktober 2025 gilt die Neufassung von Teil A durch die Sechste Änderungsverordnung. Die Tabellen von Teil B blieben dabei unverändert; gestrichen wurde nur dessen allgemeine Nummer 1, und die Regeln zur Heilungsbewährung stehen jetzt in Teil A Nummer 2: in der Regel fünf Jahre, bei bösartigen Neubildungen im Allgemeinen mindestens GdB 50. Die Werte dieser Auswahl stammen aus der geltenden Fassung; Änderungen übernehmen wir, wenn sie verkündet sind.