Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen
Die Gleichstellung schützt den Arbeitsplatz von Menschen mit GdB 30 oder 40; sie ist ein eigener Antrag bei der Agentur für Arbeit, nicht beim Versorgungsamt.
Nachgelesen von Radif Partners · Redaktionsgrundsätze · Methodik
Gleichstellung: was ändert sich?
Mit Gleichstellung
Kündigungsschutz
| Pauschbetrag (ohnehin) | 620 € |
| Zusatzurlaub | nein |
| Ausweis und Freifahrt | nein |
| Altersrente schwerbehindert | nein |
Antrag bei der Agentur für Arbeit; wirksam ab dem Tag des Eingangs (§ 151 Abs. 2 SGB IX).
Menschen mit einem Grad der Behinderung von 30 oder 40 können nach § 2 Absatz 3 SGB IX schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können. Zuständig ist die Agentur für Arbeit, nicht das Versorgungsamt. Die Gleichstellung wird nach § 151 Absatz 2 mit dem Tag des Antragseingangs wirksam und kann befristet werden. Sie bringt den besonderen Kündigungsschutz, die Hilfen des Integrationsamts im Arbeitsleben und die Anrechnung auf die Pflichtquote von 5 Prozent, die Arbeitgeber ab 20 Arbeitsplätzen erfüllen müssen. Ausgenommen sind nach § 151 Absatz 3 der Zusatzurlaub und die unentgeltliche Beförderung. Einen Schwerbehindertenausweis gibt es nicht, und die Altersrente für schwerbehinderte Menschen bleibt verschlossen. Der Pauschbetrag hängt allein am GdB: 620 € bei 30, 860 € bei 40. Für einen Betrieb mit 100 Plätzen senkt eine zusätzliche gleichgestellte Kraft die Ausgleichsabgabe im Beispiel dieser Seite von 9.900 € auf 3.720 € im Jahr.
Was die Gleichstellung bringt und was nicht
| Recht | Gleichgestellt | Schwerbehindert |
|---|---|---|
| Besonderer Kündigungsschutz | ja | ja |
| Hilfen des Integrationsamts, Arbeitsplatzausstattung | ja | ja |
| Anrechnung auf die Pflichtquote | ja | ja |
| Zusatzurlaub (§ 208 SGB IX) | nein | 5 Tage |
| Freifahrt, Merkzeichen (Kapitel 13) | nein | mit Merkzeichen |
| Schwerbehindertenausweis | nein | ja |
| Altersrente für schwerbehinderte Menschen | nein | ja |
§ 151 Absatz 3 SGB IX wendet auf gleichgestellte Menschen die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen an, „mit Ausnahme des § 208 und des Kapitels 13“. Das sind der Zusatzurlaub und die unentgeltliche Beförderung. Die Altersrente ist im Rentenrecht geregelt und verlangt ausdrücklich die Schwerbehinderung nach § 2 Absatz 2. Was sich für Sie ändert, zeigt der kleine Rechner.
Die Voraussetzung: Arbeitsplatz in Gefahr
Die Agentur für Arbeit prüft keinen festen Katalog, sondern Ihre Lage. Entscheidend ist der Zusammenhang: Gefährdet die Behinderung den Arbeitsplatz, oder verhindert sie, dass Sie einen geeigneten finden? Für eine Gefährdung sprechen zum Beispiel wiederholte behinderungsbedingte Fehlzeiten, ärztliche Einschränkungen, die bestimmte Aufgaben ausschließen, eine verminderte Leistungsfähigkeit, Gespräche über Versetzung oder Abfindung, ein laufender Stellenabbau, bei dem Sie wegen der Einschränkungen schlechter dastehen. Gegen eine Gefährdung spricht ein sicherer Arbeitsplatz, an dem die Behinderung keine Rolle spielt.
Schreiben Sie deshalb im Antrag nicht nur den GdB, sondern die Folgen: welche Tätigkeiten Sie nicht mehr oder nur eingeschränkt ausüben können, wie oft Sie ausgefallen sind, was der Arbeitgeber bereits angesprochen hat. Ein kurzes Attest zu den Einschränkungen am Arbeitsplatz und eine Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung oder des Betriebsrats stärken den Antrag.
Drei typische Situationen
Ein Lagerarbeiter mit einem Rückenleiden und GdB 30 darf nach ärztlichem Rat nicht mehr schwer heben; der Arbeitgeber hat bereits angedeutet, dass es für ihn keine passende Aufgabe gebe. Hier liegt der Zusammenhang zwischen Behinderung und Gefährdung auf der Hand. Eine Pflegekraft mit einer Depression und GdB 40 kehrt nach langer Krankheit zurück und soll nur noch in Tagschichten arbeiten; die Gleichstellung sichert sie während der Wiedereingliederung ab. Eine Bewerberin mit Diabetes und GdB 40 wird für Stellen mit Nachtschicht immer wieder abgelehnt; auch wer einen Arbeitsplatz erst sucht, kann gleichgestellt werden. Kein Fall: eine Büroangestellte mit GdB 30, deren Arbeit von der Behinderung nicht berührt ist und deren Stelle sicher ist.
Der Antrag Schritt für Schritt
Erstens: GdB feststellen lassen, mindestens 30. Ohne Bescheid des Versorgungsamts kann die Agentur nicht entscheiden. Zweitens: Antrag bei der Agentur für Arbeit stellen, am besten sofort, denn er wirkt ab Eingang. Drittens: Fragebogen der Agentur ausfüllen und Belege beifügen. Viertens: Die Agentur kann Stellungnahmen einholen, auch beim Arbeitgeber oder bei der Interessenvertretung. Fünftens: Bescheid prüfen; gegen eine Ablehnung legen Sie innerhalb eines Monats Widerspruch ein. Die Gleichstellung kann befristet werden; achten Sie auf das Enddatum und beantragen Sie die Verlängerung rechtzeitig, bevor die Frist abläuft. Wechseln Sie den Arbeitgeber, gilt die Gleichstellung weiter, solange sie nicht befristet ist oder widerrufen wird.
Der Blick des Arbeitgebers
Arbeitgeber mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen müssen nach § 154 SGB IX auf 5 % der Plätze schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Gleichgestellte zählen mit. Für jeden unbesetzten Pflichtplatz fällt eine monatliche Ausgleichsabgabe an, deren Höhe von der erreichten Quote abhängt; die Beträge gelten seit 2025 (Integrationsämter).
| Erreichte Quote | Abgabe je unbesetztem Platz und Monat |
|---|---|
| 3 % bis unter 5 % | 155 € |
| 2 % bis unter 3 % | 275 € |
| über 0 bis unter 2 % | 405 € |
| 0 | 815 € |
Ein Beispiel: Ein Betrieb mit 100 Arbeitsplätzen muss 5 Plätze besetzen. Beschäftigt er zwei schwerbehinderte Menschen, zahlt er 9.900 € im Jahr. Wird eine weitere Mitarbeiterin gleichgestellt, steigt die Quote, und die Abgabe sinkt auf 3.720 €. Für kleinere Betriebe gelten eigene, niedrigere Beträge. Die Gleichstellung ist für Arbeitgeber also kein reiner Nachteil, auch wenn sie den Kündigungsschutz auslöst.
Gleichstellung oder höherer GdB?
Wer knapp unter 50 liegt, steht oft vor der Frage, ob ein Widerspruch gegen den GdB oder die Gleichstellung der bessere Weg ist. Beides schließt sich nicht aus. Die Gleichstellung wirkt schnell und sichert den Arbeitsplatz, der höhere GdB bringt zusätzlich Zusatzurlaub, Ausweis und Rente, ist aber ungewiss. Viele beantragen deshalb die Gleichstellung sofort und verfolgen den Widerspruch parallel. Die Einzelheiten zu GdB 30 und GdB 40 stehen auf den Seiten der jeweiligen Stufe; was der Schutz konkret bedeutet, unter Kündigungsschutz.