Merkzeichen G: erheblich gehbehindert im Straßenverkehr
Das Merkzeichen G hängt nicht an der Diagnose, sondern daran, ob Sie die im Ort üblichen Wege zu Fuß noch ohne erhebliche Schwierigkeiten schaffen.
Nachgelesen von Radif Partners · Redaktionsgrundsätze · Methodik
Wertmarke oder halbe Kfz-Steuer?
Besser: Wertmarke
484 €
| Wertmarke spart (nach Kosten) | 484 € |
| Steuerermäßigung spart | 55 € |
| Wertmarke kostet | 104 € im Jahr |
Mit G oder Gl gibt es nur eines von beiden (§ 3a Abs. 2 KraftStG). Mit H, Bl oder aG ist das Auto steuerfrei und die Wertmarke trotzdem möglich.
Das Merkzeichen G erhält nach § 229 Absatz 1 SGB IX, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden, Anfälle oder Störungen der Orientierung, Wegstrecken im Ortsverkehr nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder Gefahren zurücklegen kann, die üblicherweise noch zu Fuß gegangen werden. Die Versorgungsmedizin-Verordnung setzt dafür in Teil D Nummer 1 eine Strecke von etwa zwei Kilometern an, die in etwa einer halben Stunde zurückgelegt wird; auf die Wege am eigenen Wohnort kommt es nicht an. Voraussetzung ist die Schwerbehinderung, also ein GdB von mindestens 50. G bringt den Ausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck und damit die Freifahrt im Nahverkehr mit einer Wertmarke für 104 € im Jahr oder 53 € im Halbjahr. Alternativ gibt es die halbe Kraftfahrzeugsteuer, aber nie beides zugleich. Ab GdB 70 kommt mit G eine Fahrtkostenpauschale von 900 € im Jahr hinzu; bei GdB 60 mit G sind es 0 €. Ein Parkausweis für Behindertenparkplätze folgt aus G allein nicht.
Was das Merkzeichen G voraussetzt
Das Gesetz fragt nicht, ob jemand überhaupt gehen kann, sondern ob die im Ortsverkehr üblichen Wege ohne erhebliche Schwierigkeiten oder ohne Gefahr für sich oder andere zu schaffen sind (§ 229 Abs. 1 SGB IX). Die Ursache muss nicht in den Beinen liegen. Das Gesetz nennt ausdrücklich innere Leiden, Anfälle und Störungen der Orientierungsfähigkeit. Weil das Merkzeichen zur unentgeltlichen Beförderung nach § 228 SGB IX gehört, setzt es die Schwerbehinderung voraus: Unter GdB 50 trägt die Behörde G nicht ein. Ein hoher GdB allein reicht umgekehrt nicht. Wer GdB 80 wegen einer Erkrankung hat, die das Gehen nicht berührt, erhält kein G.
Die Feststellung trifft dieselbe Behörde, die den GdB feststellt, im selben Verfahren (§ 152 Abs. 4 SGB IX). Sie kreuzen G im Antrag an oder beantragen es später mit einem Änderungsantrag. Die Bewertungsregeln stehen in Teil D Nummer 1 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze.
Die Maßstäbe aus Teil D Nummer 1
| Ursache | Wann die Verordnung G annimmt |
|---|---|
| Beine und Lendenwirbelsäule | Funktionsstörungen, die sich auf das Gehen auswirken und für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingen |
| Beine unter GdB 50 | besondere Auswirkung auf das Gehen, z. B. Versteifung der Hüfte, Versteifung von Knie oder Fuß in ungünstiger Stellung, arterielle Verschlusskrankheit mit GdB 40 |
| Herz | Beeinträchtigung der Herzleistung wenigstens nach Gruppe 3 |
| Lunge | dauernde Einschränkung der Lungenfunktion wenigstens mittleren Grades |
| Andere innere Leiden | schwere Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit, z. B. Niereninsuffizienz mit ausgeprägter Anämie |
| Anfälle | in der Regel ab mittlerer Häufigkeit mit GdS 70, wenn sie überwiegend am Tag auftreten; ebenso Diabetes mit häufigen hypoglykämischen Schocks |
| Sehen | Sehbehinderung ab GdB 70; bei 50 oder 60 nur zusammen mit erheblichen Störungen der Ausgleichsfunktion |
| Geistige Behinderung | bei GdB 100 immer, bei 80 oder 90 in den meisten Fällen, darunter nur in besonders gelagerten Einzelfällen |
Die Tabelle gibt Regelfälle wieder. Die Behörde muss jeden Antrag einzeln prüfen; ein Leiden, das nicht in der Liste steht, kann G ebenso begründen, wenn es das Gehen ähnlich stark einschränkt. Bei Hörbehinderungen nimmt die Verordnung eine Orientierungsstörung nur bei Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit im Kindesalter an, bei Erwachsenen nur in Verbindung mit weiteren Störungen wie einer Sehbehinderung. Wer gehörlos ist, fährt unabhängig davon frei: Teil D Nummer 1 Buchstabe a stellt klar, dass hilflose und gehörlose Menschen stets Anspruch auf die unentgeltliche Beförderung haben.
Wertmarke oder halbe Kraftfahrzeugsteuer
Mit G können Sie zwischen zwei Vorteilen wählen. Die Wertmarke kostet 104 € für zwölf oder 53 € für sechs Monate (Gebühr seit 2025) und berechtigt zur Freifahrt in Bussen und Bahnen des Nahverkehrs. Die Alternative ist die Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer um die Hälfte nach § 3a Abs. 2 KraftStG, für ein Fahrzeug und nur auf schriftlichen Antrag. Kostenlos ist die Wertmarke mit G nur, wenn Sie bestimmte Sozialleistungen beziehen, etwa laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II oder SGB XII (§ 228 Abs. 4 SGB IX).
Eine Pendlerin zahlt für ihr kleines Auto 110 € Kfz-Steuer im Jahr und kauft jeden Monat eine Nahverkehrskarte für 49 €. Die Wertmarke spart ihr nach Abzug der Gebühr 484 € im Jahr, die halbe Steuer nur 55 €. Für sie ist die Wertmarke klar besser.
Ein Autofahrer auf dem Land zahlt 320 € Kfz-Steuer und fährt selten Bus, für etwa 8 € im Monat. Die Wertmarke brächte ihm ein Minus von 8 €, die halbe Steuer 160 €. Er beantragt die Steuerermäßigung.
Ihre eigenen Zahlen prüft der kleine Rechner. Mit den Merkzeichen H, Bl oder aG stellt sich die Frage nicht: Dann ist das Auto ganz steuerfrei, und die Wertmarke gibt es trotzdem.
Fahrtkostenpauschale: wann G Geld bringt
Steuerlich wirkt das Merkzeichen G nur in einem Fall. Nach § 33 Abs. 2a EStG erhalten Menschen mit GdB 70 und Merkzeichen G eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale von 900 € im Jahr; ohne G gilt sie erst ab GdB 80. Bei GdB 60 mit G gibt es keine Pauschale. Nach dem Rechner dieser Seite bringt G deshalb mit GdB 60 2 der drei Verkehrsvorteile (Freifahrt, Kfz-Steuer, Fahrtkosten), mit GdB 70 alle 3. Die Pauschale zählt zu den außergewöhnlichen Belastungen und wirkt erst, soweit sie die zumutbare Belastung übersteigt; wie viel davon übrig bleibt, zeigt die Seite zur Fahrtkostenpauschale. Den Behinderten-Pauschbetrag verändert G nicht, er richtet sich allein nach dem GdB.
G als Grundlage für weitere Merkzeichen
Das Merkzeichen B für eine Begleitperson setzt nach Teil D Nummer 2 voraus, dass die Voraussetzungen für G, Gl oder H vorliegen. Wer G hat und im Bus regelmäßig Hilfe beim Ein- und Aussteigen braucht, sollte B deshalb gleich mitbeantragen. Das Merkzeichen aG ist dagegen keine Steigerung von G mit eigenen Stufen: Es verlangt eine Beeinträchtigung, die einem GdB von mindestens 80 entspricht, und dass man sich außerhalb des Autos dauernd nur mit fremder Hilfe oder großer Anstrengung bewegen kann. Viele Menschen mit aG haben G zusätzlich im Ausweis; für den Parkausweis zählt nur aG.
Wenn sich die Gehfähigkeit bessert
Merkzeichen gelten nicht für immer. Nach Teil A Nummer 7 der Verordnung ist es eine wesentliche Änderung, wenn die Voraussetzungen für einen Nachteilsausgleich entfallen. Nach einer gelungenen Hüftoperation oder einer Behandlung, die die Herzleistung deutlich bessert, kann die Behörde G entziehen, auch wenn der GdB gleich bleibt. Umgekehrt lohnt ein neuer Antrag, wenn die Gehstrecke sich dauerhaft verkürzt hat. Wie das abläuft, steht unter Verschlimmerungsantrag; ob G zu Ihrem GdB passt, zeigt der Merkzeichen-Rechner.
Was im Ausweis steht
Mit G erhalten Sie einen Ausweis mit halbseitigem orangefarbenem Flächenaufdruck; er zeigt dem Personal in Bus und Bahn, dass Sie zur Freifahrt berechtigt sein können. Das G steht auf der Rückseite. Gültig wird die Freifahrt erst mit der Wertmarke, die Sie bei derselben Behörde beantragen, die den Ausweis ausstellt (§ 228 Abs. 5 SGB IX). Mehr zu Farbe, Gültigkeit und Verlängerung steht unter Schwerbehindertenausweis.