Pauschbetrag des Kindes auf die Eltern übertragen
Kinder mit Behinderung haben selten genug Einkommen, um ihren Pauschbetrag zu nutzen; das Gesetz erlaubt deshalb, ihn auf die Eltern zu übertragen.
Nachgelesen von Radif Partners · Redaktionsgrundsätze · Methodik
Pauschbetrag des Kindes: was sparen die Eltern?
Ersparnis der Eltern im Jahr
340 €
| Übertragener Pauschbetrag | 1.140 € |
| Bei getrennter Veranlagung je Elternteil | 570 € |
Zusammenveranlagung, Tarif 2026, ohne Kirchensteuer; Voraussetzung ist die Steuer-ID des Kindes in der Erklärung.
Steht einem Kind der Behinderten-Pauschbetrag zu und nimmt es ihn nicht selbst in Anspruch, wird er nach § 33b Absatz 5 EStG auf Antrag auf die Eltern übertragen. Er beträgt je nach GdB 384 € bis 2.840 €, mit Merkzeichen H, Bl oder TBl 7.400 €. Grundsätzlich wird er auf beide Elternteile je zur Hälfte aufgeteilt; auf gemeinsamen Antrag ist eine andere Aufteilung möglich, und wurde der Kinderfreibetrag auf einen Elternteil übertragen, folgt der Pauschbetrag ihm. Voraussetzung ist die Steuer-Identifikationsnummer des Kindes in der Einkommensteuererklärung. Die Fahrtkostenpauschale des Kindes lässt sich nach § 33 Absatz 2a EStG ebenso übertragen. Ein Ehepaar mit 68.000 € zu versteuerndem Einkommen spart mit dem Pauschbetrag eines Kindes mit GdB 50 rund 336 € im Jahr; hat das Kind Merkzeichen H, sind es mit Fahrtkostenpauschale rund 2.828 €. Bei Kindern nimmt die Versorgungsmedizin-Verordnung Hilflosigkeit öfter an als bei Erwachsenen, etwa beim Diabetes bis zum 16. Geburtstag.
Was übertragen wird und was die Eltern sparen
| Kind | Pauschbetrag | Fahrtkostenpauschale | Ersparnis Ehepaar, 68.000 € |
|---|---|---|---|
| GdB 50 | 1.140 € | 0 € | 336 € |
| GdB 50 mit Merkzeichen H | 7.400 € | 4.500 € | 2.828 € |
Der Pauschbetrag wird bei den Eltern voll vom Einkommen abgezogen, ohne Kürzung. Die Fahrtkostenpauschale dagegen zählt bei ihnen als außergewöhnliche Belastung und wird mit ihren eigenen Krankheitskosten um die zumutbare Belastung gekürzt, die mit Kindern niedriger ist als ohne. Im Beispiel liegt diese bei 2.055 €; die Pauschale von 4.500 € mindert das Einkommen deshalb um 2.445 €. Den Wert für Ihre Familie zeigt der Rechner.
Die Regeln der Übertragung
§ 33b Absatz 5 EStG regelt vier Punkte. Erstens: Übertragen wird nur auf Antrag und nur, wenn das Kind den Pauschbetrag nicht selbst nutzt. Zweitens: Der Pauschbetrag wird grundsätzlich auf beide Elternteile je zur Hälfte aufgeteilt. Drittens: Wurde der Kinderfreibetrag auf einen Elternteil übertragen, gilt das auch für den Pauschbetrag. Viertens: Auf gemeinsamen Antrag ist eine andere Aufteilung möglich. Für alle Fälle gilt, dass die Identifikationsnummer des Kindes in der Erklärung stehen muss.
Für zusammenveranlagte Eltern spielt die Aufteilung keine Rolle, weil beide Hälften im selben Steuerbescheid landen. Wichtig wird sie bei getrennt lebenden, geschiedenen oder unverheirateten Eltern. Zahlt ein Elternteil kaum Steuern, verpufft seine Hälfte; dann lohnt der gemeinsame Antrag auf eine andere Verteilung.
Rechenbeispiel: getrennte Eltern
Ein Kind mit GdB 50 lebt bei der Mutter, die 36.000 € zu versteuerndes Einkommen hat; der Vater verdient 14.000 €. Bei hälftiger Aufteilung erhält jeder 570 €. Die Mutter spart damit 172 €, der Vater nur 94 €, weil er knapp über dem Grundfreibetrag liegt. Beantragen beide gemeinsam, dass die Mutter den ganzen Betrag erhält, spart sie 343 €. Für die Familie insgesamt bleibt so mehr übrig. Der gemeinsame Antrag gehört in die Erklärungen beider Elternteile.
Kinder: Hilflosigkeit wird früher angenommen
Die Versorgungsmedizin-Verordnung enthält in Teil A Nummer 5 eigene Regeln für Kinder und Jugendliche. Sie berücksichtigt nur den Hilfebedarf, der über den eines gesunden gleichaltrigen Kindes hinausgeht, nimmt Hilflosigkeit aber bei vielen Krankheiten regelhaft an. Beispiele aus dem Verordnungstext: Diabetes mellitus bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres; tief greifende Entwicklungsstörungen wie Autismus, die allein einen GdB von mindestens 50 bedingen, bis zum 18. Lebensjahr; Taubheit und an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit ab Beginn der Frühförderung bis zum Ende der Ausbildung; Sehbehinderungen mit allein mindestens 80 bis 18; Mukoviszidose mit allein mindestens 50.
Mit dem Merkzeichen H steigt der Pauschbetrag auf 7.400 €, die Fahrtkostenpauschale auf 4.500 €. Beides können die Eltern übernehmen. Dazu kommen die kostenlose Wertmarke für den Nahverkehr und, für ein auf das Kind zugelassenes Fahrzeug, die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer nach § 3a KraftStG. Viele Eltern wissen nicht, dass H an diese Altersgrenzen gebunden ist: Mit Erreichen der Grenze prüft die Behörde neu, und das Merkzeichen entfällt oft.
Den Antrag für das Kind stellen
Den Antrag stellen die Sorgeberechtigten bei der Versorgungsbehörde, wie unter Schwerbehindertenausweis beantragen beschrieben. Nennen Sie neben den Diagnosen den zusätzlichen Hilfebedarf im Alltag: nächtliche Blutzuckerkontrollen, Begleitung in der Schule, Therapien, Überwachung wegen Anfällen. Geben Sie die Steuer-Identifikationsnummer des Kindes an, damit die Feststellung beim Finanzamt ankommt. Das Merkzeichen H beantragen Sie ausdrücklich mit.
Besteht die Behinderung schon länger, etwa seit der Geburt, können Sie beantragen, dass die Behörde den GdB auch für die Vergangenheit feststellt; dafür müssen Sie ein besonderes Interesse glaubhaft machen, und steuerliche Gründe werden dafür häufig angeführt. Mit dem rückwirkenden Bescheid können die Eltern ihre Steuerbescheide früherer Jahre ändern lassen, soweit diese noch änderbar sind, und den übertragenen Pauschbetrag nachträglich ansetzen.
Wenn das Kind volljährig wird
Die Übertragung endet nicht mit dem 18. Geburtstag, solange die Eltern für das Kind Kindergeld oder den Kinderfreibetrag erhalten, etwa während einer Ausbildung oder weil das Kind wegen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Hat das volljährige Kind eigenes Einkommen, kann es den Pauschbetrag selbst nutzen. Dann sollte die Familie vergleichen, wo er mehr bringt. Den genauen Wert für jeden Fall rechnet der Pauschbetrag-Rechner.